Kostbare Urlaubszeit : Gast muss für falsches Hotel entschädigt werden
Karlsruhe (dpa) - Urlaubszeit ist kostbar: Selbst wenn Reisende nur einige Tage im falschen Hotel einquartiert werden, können sie einen Anspruch auf Entschädigung für diese „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ haben.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (X ZR 111/16).
Damit war eine Familie aus dem baden-württembergischen Crailsheim mit ihrer Klage erfolgreich. Sie war bei ihrem Antalya-Urlaub vor gut zweineinhalb Jahren wegen Überbelegung für drei Tage in einem anderen Hotel einquartiert worden. Dieses war nach Angaben ihres Anwaltes unfertig, das Zimmer hatte nicht den versprochenen Meerblick und war - nach Feststellung des Berufungsgerichts - in einem ekelerregenden Zustand: „Es waren drei Tage Horror.“
Zwar war in dem ursprünglich gewählten Hotel später alles in Ordnung, und die Familie hatte für die restlichen Tage ihren gebuchten Strandurlaub. Die drei Tage hätten den Elf-Tage-Urlaub aber insgesamt „erheblich beeinträchtigt“, so der BGH. Der Familie stehe deshalb eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu - zusätzlich zu den bereits in den Vorinstanzen erstrittenen 970 Euro geminderter Reisepreis.