BGH verbietet unerwünschte E-Mail-Werbung einer Versicherung

Karlsruhe (dpa) - Verbraucher müssen auch bei automatisierten Mail-Antworten nicht in jedem Fall angehängte Werbung akzeptieren. Verschickt eine Firma entgegen dem erklärten Willen des Empfängers dennoch solche Mails, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

BGH verbietet unerwünschte E-Mail-Werbung einer Versicherung
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Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die höchsten deutschen Zivilrichter gaben damit einem Mann aus dem schwäbischen Göppingen recht - und stellten uneinsichtigen Firmen saftige Strafen in Aussicht.

Der Kläger hatte in einer Mail an seine Versicherung wissen wollen, ob seine Kündigung eingegangen war. Er hatte daraufhin lediglich den Eingang der Mail bestätigt bekommen. An der automatischen Antwort hing dafür eine Werbung für einen Unwetter-Warn-Service „per SMS kostenlos auf Ihr Handy“. Der Mann schickte noch zwei Mails an die Versicherung, in denen er außerdem darauf hinwies, dass er die Werbung für den „exklusiven Service“ nicht wolle - und erhielt erneut die selbe automatische Antwort mit Werbung.

An das Schicksal der literarischen Helden von Franz Kafka fühlte sich sein Anwalt angesichts der vergeblichen Beschwerden erinnert. „Man fühlt sich ein bisschen ausgeliefert“, hatte er bei der mündlichen BGH-Verhandlung gesagt.

Der BGH schob jetzt zumindest solchen Fällen einen Riegel vor und drohte mit drastischen Konsequenzen: Sollte die Versicherung den Kläger ohne dessen Einverständnis weiter mit der Werbung belästigen, muss sie mit einem Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250 000 Euro rechnen - oder ein Vorstandsmitglied mit bis zu sechs Monaten Haft, hieß es im Tenor. Die Versicherung muss die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen.

Der BGH hob damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Februar dieses Jahres auf. Ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom April 2014 wurde wieder hergestellt.

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