Tabakfirma unterliegt BGH bestätigt Verbot von Zigarettenwerbung im Internet

Karlsruhe/Landshut (dpa) - Für Websites von Unternehmen gelten die gleichen strengen Regeln des Tabakwerbeverbots wie für Zeitungen und Nachrichtenportale im Internet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Das oberste deutsche Zivilgericht gab damit Verbraucherschützern Recht, die sich an einem Foto auf der Homepage des niederbayerischen Tabakproduzenten Pöschl störten. Darauf waren im November 2014 gut gelaunte Menschen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen. Damit würden die Produkte der Tabakfirma „näher gebracht und als attraktiv dargestellt“, so der I. BGH-Zivilsenat (Az. I ZR 117/16).

Das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München hatten darin eine unzulässige Tabakwerbung gesehen. Die dagegen gerichtete Revision des Tabakherstellers wies der BGH zurück.

Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden. Das Verbot gilt auch „in Diensten der Informationsgesellschaft“. Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet - und auch Unternehmensseiten, die sich an ein breites Publikum wenden, stellte der BGH in seinem Urteil fest. „Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wendet sich an die breite Öffentlichkeit und wird deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.“

Die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG mit Sitz in Geisenhausen, die schon vor dem Prozess nach Beanstandung durch das Landratsamt das Foto von ihrer Seite entfernt hatte, bedauerte den Richterspruch: „Tabakprodukte sind legale Konsumprodukte für erwachsene Bürger und müssen daher auch weiterhin wie alle anderen legalen Produkte in verantwortungsvoller und gesetzeskonformer Art und Weise beworben werden dürfen“, sagte Patrick Engels, geschäftsführender Gesellschafter der Pöschl Tobacco Group.

Klaus Müller, Vorstand beim Bundesverband der Verbraucherzentrale begrüßte den Richterspruch hingegen: „Mit seinem heutigen Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch im Internet ein striktes Tabakwerbeverbot gilt.“

Das Aktionszentrum Forum Rauchfrei, das nach eigenen Angaben die Firma im Oktober 2014 wegen unzulässiger Werbung angezeigt und damit die Klage der Verbraucherzentralen ausgelöst hatte, erwartet nun einen „Domino-Effekt“: „Uns sind mehrere Fälle von Auftritten im Internet bekannt, auf die sich das Urteil übertragen lässt“, sagte Sprecher Johannes Spatz. Auch auf den Internet- und Facebook-Seiten des Deutschen Zigarettenverbands, des Verbands der deutschen Rauchtabakindustrie oder des Bundesverbands der Zigarrenindustrie gebe es ähnliche Abbildungen.

Kleiner Trost für Pöschl: Immerhin bestätigte der BGH die Zulässigkeit von Tabakwerbung in Magazinen und Zeitschriften, welche sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden.

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