Hintergrund Von Richtlinien und Vertrauen - Glossar zur Regierungskrise

Berlin (dpa) - Am Sonntag wollen die Führungen von CDU und CSU getrennt über die Ergebnisse des EU-Gipfels und das weitere Vorgehen in ihrem Asylstreit beraten. Auf diesen rechtlichen Grundlagen könnte es weitergehen:

Hintergrund: Von Richtlinien und Vertrauen - Glossar zur Regierungskrise
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RICHTLINIENKOMPETENZ: Artikel 65 des Grundgesetzes regelt: „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung“. Dieses „Kanzlerprinzip“ kann dazu führen, dass die Regierungschefin einem Minister Weisungen erteilt - dieser soll zwar seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich führen, aber eben „innerhalb dieser Richtlinien“, wie es im Gesetz heißt. Die Kanzlerin ist bei der Ausübung ihrer Richtlinienkompetenz frei - kann aber im Kabinett von einer Mehrheit der Minister überstimmt werden.

VERFASSUNGSRESSORT: Das Bundesinnenministerium hat - neben dem Justizministerium - die Verantwortung für die Einhaltung des Grundgesetzes im Handeln von Regierung und Verwaltung. In Gesetzgebungsverfahren muss es bei allen verfassungsrechtlichen Fragen und in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt werden, heißt es auf der Internetseite des Ministeriums. Innenminister Horst Seehofer (CSU) hatte unter Hinweis auf diese Zuständigkeit Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen an Deutschlands Grenzen zurückgewiesen.

MINISTERENTLASSUNG: Ernennung und Entlassung von Bundesministern sind im Grundgesetz sowie im Bundesministergesetz geregelt. Dabei wird formaljuristisch kein Unterschied zwischen einem freiwilligen Rücktritt und einer Entlassung gemacht. „Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen“, heißt es im Bundesministergesetz. Das Grundgesetz regelt in Artikel 64: „Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.“ Das Staatsoberhaupt hat somit keine eigene Entscheidungsbefugnis bei der Auswahl von Regierungsmitgliedern.

FRAKTIONSGEMEINSCHAFT: Die Schwesterparteien CDU und CSU bilden schon seit der ersten Konstituierung des Parlaments 1949 eine gemeinsame Fraktion im Bundestag. Grundlage dafür ist die Geschäftsordnung. Sie lässt die Bildung von Fraktionsgemeinschaften für Parteien zu, die „auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen“. Bei Wahlen tritt die CSU ausschließlich in Bayern und die CDU in den übrigen Bundesländern an. Ihre Wahlergebnisse werden vom Bundeswahlleiter getrennt voneinander ausgewiesen. Jede Partei muss - auf das gesamte Bundesgebiet gesehen - mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Mandat errungen haben, um in den Bundestag einzuziehen. 2017 machten die von der CSU in Bayern erreichten 38,8 Prozent auf Bundesebene einen Stimmenanteil von 6,2 Prozent aus.

MINDERHEITSREGIERUNG: Das Wort wird verwandt, um eine Regierung ohne rechnerisch absolute Mehrheit der 709 Sitze im Parlament zu beschreiben. Dazu käme es, wenn der Koalitionspartner CSU aus der Regierung ausscheidet. Der Partei gehören 46 bayerische Parlamentarier an. Die Abgeordneten von CDU und SPD haben allein keine Mehrheit - ihnen fehlen dazu zwei Mandate. Die Regierung müsste sich in diesem Fall im Bundestag Verbündete suchen oder auf Überläufer aus anderen Fraktionen hoffen. Denkbar wäre eine Tolerierung der Bundesregierung, etwa durch Grüne oder FDP. Bisher hat es auf Bundesebene immer nur kurzzeitig eine Minderheitsregierung gegeben.

VERTRAUENSFRAGE: Die Verfassung sieht den Weg der Vertrauensfrage ausdrücklich vor, um eine Neuwahl zu ermöglichen: „Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen“, heißt es in Artikel 68 des Grundgesetzes. Zuletzt hat der SPD-Kanzler Gerhard Schröder diesen Weg gewählt. Wie geplant verlor er die Abstimmung am 1. Juli 2005. Nach der darauf folgenden Bundestagswahl musste er sein Amt an Angela Merkel (CDU) abgeben.

VORGEZOGENE BUNDESTAGSWAHL: Der Bundestag kann sich nicht selbst auflösen. Die regelmäßig vier Jahre dauernde Wahlperiode kann nur vorzeitig beendet werden, wenn die Kanzlerwahl scheitert - oder wenn der Bundestag dem Regierungschef das Misstrauen ausspricht. Nach Artikel 68 des Grundgesetzes könnte der Bundespräsident in diesem Fall den Bundestag innerhalb von 21 Tagen auflösen und damit eine Neuwahl einleiten. Diese muss innerhalb von 60 Tagen stattfinden, bestimmt Artikel 39 der Verfassung. Zuletzt wurde 2005 vorzeitig ein neuer Bundestag gewählt, weil Kanzler Gerhard Schröder (SPD) die Vertrauensfrage wie gewollt verlor. Auch in zwei früheren Fällen - 1972 und 1983 - hatten die Kanzler Willy Brandt (SPD) und Helmut Kohl (CDU) die Vertrauensfrage gestellt, um durch eine Ablehnung eine Neuwahl zu erreichen.

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