Verfahrenseinstellung - Kam Guttenberg zu billig davon?

Karlsruhe (dpa) - Es ist nicht ungewöhnlich, dass Strafverfahren gegen Auflagen eingestellt werden - gerade in politisch oder wirtschaftlich heiklen Fällen: So wurden nach der CDU-Parteispendenaffäre die Ermittlungen gegen Ex-Kanzler Helmut Kohl gegen Zahlung von 300 000 Mark zu den Akten gelegt.

Auch das Verfahren gegen Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann wegen schwerer Untreue im Zusammenhang mit Prämienzahlungen bei der Übernahme von Mannesmann durch den Mobilfunkkonzern Vodafone endete gegen Zahlung einer Geldauflage: Immerhin 3,2 Millionen Euro musste Ackermann überweisen.

Wie nun auch Ex-Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) nutzten sie die Bestimmung des Paragrafen 153a der Strafprozessordnung, der in Fällen leichterer Kriminalität die Einstellung des Verfahrens gegen die Erfüllung von „Auflagen und Weisungen“ ermöglicht.

Der Beschuldigte muss der Einstellung zustimmen - was für ihn aber bestimmte Vorteile hat: Er gilt nicht als vorbestraft; zudem bleibt ihm, wenn die Einstellung schon im Ermittlungsverfahren erfolgt, eine unter Umständen peinliche öffentliche Hauptverhandlung erspart.

Guttenberg muss 20 000 Euro berappen. Ob er damit zu billig davonkommt? „Es handelt sich um den ersten bekanntgewordenen Fall dieser Art“, sagt der Berliner Urheberrechts-Experte Jan Bernd Nordemann. „Deshalb gibt es da keine Erfahrungswerte.“

In der Regel, so Nordemann, komme es bei strafbaren Verstößen gegen das Urheberrecht vor allem dann zu einer Anklage, wenn es sich um gewerbsmäßig handelnde Täter handelt, die einen großen wirtschaftlichen Schaden anrichten - etwa mit Raubpressungen von DVDs. „Andererseits gilt: Wenn jemand in 23 Fällen vorsätzlich gegen das Urheberrecht verstößt, ist das keine Lappalie. Bei einer Doktorarbeit wird so ein Verhalten jedoch in erster Linie nicht strafrechtlich geahndet, sondern auf der wissenschaftlichen Ebene: Mit dem Entzug des Doktortitels.“

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