Hintergrund: Spielsucht bei Steuerhinterziehung

München (dpa) - Spielsucht muss in einem Prozess um Steuerhinterziehung nicht strafmildernd gewertet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2011 in einem Steuerverfahren (Aktenzeichen: 1 StR 122/11), „Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit“ des Angeklagten sind nur insoweit von Belang, als sie sich auf seine Handlungsfähigkeiten bei der Tat ausgewirkt haben.

Bei der zu beurteilenden Steuerhinterziehung lasse sich laut BGH „ein solcher Einfluss einer etwaigen Spielsucht von vornherein ausschließen“. Schließlich habe der Angeklagte keine Steuern hinterzogen, weil er sich kurzfristig Geld verschaffen wollte, um weiter spielen zu können. Vielmehr wollte er „längerfristig Gewinne auf Kosten des Steuerfiskus“ machen.

Die Strafkammer müsse der Frage, ob eine Spielsucht besteht, nicht nachgehen. Ein psychiatrisches Gutachten zur Bewertung einer möglichen Sucht habe nicht eingeholt werden müssen. Der BGH verwarf demzufolge eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg als unbegründet.

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