Hintergrund: Sicherungsverwahrung in Deutschland

Berlin (dpa) - Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Mittel, das der Staat im Strafvollzug gegen seine Bürger einsetzen kann. Zum Schutz der Bevölkerung kann jemand, der als gefährlich gilt, noch nach dem Ende seiner Strafe eingesperrt bleiben.

2011 betraf das in Deutschland insgesamt rund 500 Gefangene, fast ausschließlich Männer. Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Mai allerdings sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Dabei sind verschiedene Gruppen von Verwahrten zu unterscheiden:

- RÜCKWIRKENDE VERLÄNGERUNG der Sicherungsverwahrung: Hier handelt es sich um schätzungsweise 100 Altfälle. Bei der Verurteilung dieser Straftäter galt für die Sicherungsverwahrung eine Höchstfrist von zehn Jahren. Diese Frist wurde rückwirkend aufgehoben, so dass viele Straftäter tatsächlich weitaus länger hinter Gittern saßen. In solchen Fällen hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt.

- NACHTRÄGLICHE ANORDNUNG der Sicherungsverwahrung: In diesen Fällen wurde die Verwahrung erst angeordnet, als der Betroffene schon im Gefängnis saß - obwohl bei der Verurteilung davon noch nicht die Rede war. Diese nachträgliche Anordnung ist weitgehend abgeschafft worden.

- SICHERUNGSVERWAHRUNG GLEICHZEITIG MIT DEM URTEIL: Diese Regelungen sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Das Gericht hat dem Gesetzgeber zwei Jahre Zeit für eine Neuregelung gegeben. Bis dahin dürfen die Betroffenen nur in Verwahrung bleiben, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht. Auch nach bisherigem Recht war mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung der Verwahrung erforderlich.

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