Hintergrund: Regelungen zum Haftbefehl

Berlin/München (dpa) - Wenn ein Verdächtiger unter dringendem Tatverdacht steht, kann die zuständige Staatsanwaltschaft Haftbefehl beantragen.

Gründe dafür sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr - wenn Beweismittel vernichten werden könnten - oder Wiederholungsgefahr, wie der Münchener Anwalt Rainer Spatscheck erläutert, der auch Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ist. Bei Wirtschaftsstraftaten spielen seinen Angaben zufolge meist Flucht- und Verdunkelungsgefahr eine Rolle.

Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen. Er muss dem Betroffenen spätestens am Tag nach der Festnahme von einem Richter am Amtsgericht eröffnet werden. Der Verdächtige kommt dann in Untersuchungshaft. Ein Haftbefehl kann aber auch außer Vollzug gesetzt werden - etwa, wenn eine Kaution gezahlt wird oder der Verdächtige ein Geständnis ablegt. Es können auch Meldeauflagen erteilt werden. Das heißt, der Betroffene muss sich in bestimmten Abständen bei der Polizei melden.

In Steuerverfahren wird Spatscheck zufolge von der Vollstreckung des Haftbefehls oft abgesehen, wenn der mutmaßliche Steuersünder die ausstehende Summe bezahlt. „Staatsanwälte denken erst über Haftbefehle nach, wenn es sich um eine erhebliche Summe handelt.“

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