Hintergrund: Der Kapitän im deutschen Seemannsrecht

Hamburg (dpa) - Im deutschen Seemannsrecht sind Pflichten eines Kapitäns geregelt - unter anderem in folgenden Paragrafen:

Paragraf 2 regelt das Verhältnis von Kapitän und Stellvertreter:

„Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.“ (§2 (3))

In Paragraf 28 heißt es zur Bordanwesenheitspflicht:

„Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem Schiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff ohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlassen, solange dieser selbst an Bord bleibt.“ (§28 (2))

Im fünften Abschnitt ist die „Ordnung an Bord“ geregelt:

„Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusammenzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu fördern und Ordnung und Sicherheit an Bord zu erhalten.“ (§ 105)

Zur Stellung des Kapitäns heißt es in Paragraf 106:

„Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder (...) und der sonstigen an Bord tätigen Personen (...). Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis zu.“ (§ 106 (1))

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