Ein Papst darf auch zurücktreten

Berlin (dpa) - Ein Papst wird auf Lebenszeit gewählt, doch ist nach dem Kirchenrecht auch ein Rücktritt möglich. Hierfür muss das Kirchenoberhaupt keine Gründe nennen, auch muss niemand den Rücktritt annehmen.

Allerdings muss der Rückzug freiwillig erfolgen. In dem von Johannes Paul II. reformierten Kanonischen Recht (Can. 332 § 2) heißt es: „Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, dass der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch dass er von irgendwem angenommen wird.“

Allerdings wurde in 2000 Jahren Kirchengeschichte nur ein einziger Rückzug aus freien Stücken bekannt. Papst Coelestin V. gab 1294 nach nur fünf Monaten freiwillig sein Amt auf. Kirchenhistoriker sprechen von einem überforderten Sonderling, der kaum Latein konnte. Die Kardinäle hätten ihn nur zum Papst gewählt, weil sie sich in fast zweijährigem Ringen nicht auf einen anderen Kandidaten einigen konnten. Coelestin zog sich nach seinem Rücktritt in ein Kloster zurück. Andere Historiker behaupten, sein Nachfolger Bonifaz VIII. habe Coelestin zum Abdanken gedrängt und in „Klosterhaft“ geschickt.

Bereits im ersten und im dritten Jahrhundert wurden Päpste von römischen Kaisern aus dem Amt ins Exil gejagt. Hintergrund waren Kämpfe mit der weltlichen Macht. Papst Benedikt IX. musste mehrfach Rom fluchtartig verlassen, bevor er 1045 den Heiligen Stuhl unter Druck räumte und die Würden des Amtes verkaufte. Auch der Rücktritt von Papst Gregor XII. im Jahr 1415 war nicht freiwillig. Bereits 1409 erklärte ihn ein Konzil für abgesetzt. Gregor weigerte sich aber jahrelang, das Feld zu räumen, ebenso wie der Gegenpapst Benedikt XIII. Da trotzdem Alexander V. zum neuen Papst gewählt wurde, gab es zeitweise drei Kirchenoberhäupter.

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