Hintergrund Artikel 155 der spanischen Verfassung: die „Atombombe“

Barcelona (dpa) - Der Artikel 155 der spanischen Verfassung wird wegen seiner Schärfe von Medien und Beobachtern als „Atombombe“ bezeichnet.

Hintergrund: Artikel 155 der spanischen Verfassung: die „Atombombe“
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Er besagt, dass die Regionalregierungen des EU-Landes dazu verpflichtet sind, die Verfassung und das allgemeine Interesse Spaniens zu achten. Tut eine der 17 sogenannten autonomen Gemeinschaften dies nicht, kann die Regierung in Madrid Zwangsmaßnahmen ergreifen.

Der Artikel ist in Spanien seit Inkrafttreten der Verfassung im Jahr 1978 bisher nie zur Anwendung gekommen. Er berechtigt die Zentralregierung, die „erforderlichen Maßnahmen“ zu ergreifen, um die autonome Gemeinschaft „zur zwingenden Erfüllung dieser Verpflichtungen und zum Schutz besagten Allgemeininteresses anzuhalten“. Dazu könnte die Entmachtung der Regionalregierung und die Auflösung des Regionalparlaments gehören. Der Senat muss den Maßnahmen mit absoluter Mehrheit zustimmen.

Als Vorbild der Regelung diente fast wortgleich Artikel 37 im Grundgesetz mit dem sogenannten Bundeszwang: Wenn ein Bundesland seine rechtlichen Pflichten im Verhältnis zum Bund verletzt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates „die notwendigen Maßnahmen“ treffen.

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