Bundesverwaltungsgericht Polizeikosten dürfen grundsätzlich auf Vereine ausgelegt werden - Trotzdem wird neu verhandelt

Leipzig · Im Streit um die Kosten für Polizeieinsätze bei Risikospielen stimmt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu Gebühren für die Vereine zu erheben. Ein Urteil fällt es trotzdem nicht.

 Krawalle der Hertha-Fans in Dortmund sorgten in NRW für eine Verschärfung der politischen Linie gegenüber bestimmten Fans.

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Foto: dpa/Bernd Thissen

Bei Risikospielen der Fußballbundesliga dürfen die Länder für zusätzliche Polizeikosten grundsätzlich Gebühren von den Vereinen erheben. Die vom Land Bremen von der Deutschen Fußballliga (DFL) geforderte Gebühr sei im Prinzip rechtmäßig, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Freitag in Leipzig. Es wies den Rechtsstreit um die Gebühr für ein Derby zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV aber an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück.

Das Land Bremen verlangt von der DFL für zusätzliche Kosten eines Polizeieinsatzes bei dem Spiel vor vier Jahren mehr als 400.000 Euro. Dagegen klagte die Fußballliga. Im vergangenen Jahr erklärte das Oberverwaltungsgericht Bremen den Gebührenbescheid für rechtmäßig, wogegen die DFL Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegte.

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigte nun nach eigenen Angaben "im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts". Die erforderliche besondere Rechtfertigung für eine Gebühr liege darin, dass die Polizei einen erheblichen Mehraufwand bei einer "kommerziellen Hochrisikoveranstaltung" betreiben müsse. Dieser zusätzliche Aufwand dürfe dem Veranstalter zugerechnet werden.

Der Bundesverwaltungsgericht verwies den Fall dennoch zurück nach Bremen. Es müsse noch geklärt werden, ob und inwieweit bestimmte Kosten für Ingewahrsamnahmen der Polizei vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen seien. Deshalb hob das Gericht das Urteil des OVG Bremen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

(AFP)
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