Die große Serie - Der letzte Weg Was jeder vor seinem Tod regeln sollte

Das Testament und dessen sichere Aufbewahrung ist das eine. Wichtig ist aber auch praktische Hilfe für die Angehörigen.

Die große Serie - Der letzte Weg: Was jeder vor seinem Tod regeln sollte
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Düsseldorf. Manch einer mag denken: Nach mir die Sintflut, wenn ich mal nicht mehr bin, sollen sich die anderen doch mit all dem Ärger rumschlagen. Doch sozial ist das freilich nicht. Wer seinen Angehörigen einen Gefallen tun möchte, gibt diesen einen möglichst genauen Plan an die Hand, was im Todesfall zu erledigen ist.

Das beginnt natürlich damit, dass man seinen Nachlass gut regelt: Das kann per eigenhändigem oder notariellem Testament oder auch per Erbvertrag geschehen. Das eingenhändige Testament muss handgeschrieben sein. Und es muss unterschrieben werden. Wichtig ist auch das Datum, da bei mehreren Testamenten das jüngere gilt. Das notarielle Testament kostet zwar Geld, garantiert aber, dass der letzte Wille rechtlich wasserdicht formuliert wird.

Es muss sichergestellt sein, dass das Testament nach dem Tod auch aufgefunden wird. Dass es nicht etwa jemand, der darin nicht bedacht wurde, verschwinden lässt. Bei einem notariellen Testament passiert das nicht, weil dieses beim Nachlassgericht (Amtsgericht) in amtliche Verwahrung genommen wird. Diese Verwahrung ist aber auch beim eigenhändigen Testament möglich, wobei sich die Gebühren dafür an der Höhe des angegebenen Nachlasswertes orientiert.

Auch andere wichtige Urkunden sollten für die Angehörigen aufzufinden sein. Empfehlenswert ist das Erstellen einer Übersicht, wo welche Dokumente liegen. Bei welcher Bank man welche Konten oder Wertpapierdepots hat, welche Verträge es etwa bei Versicherungen gibt. So ist auch ein Zusatz auf dieser Liste nützlich, mit dem man darauf hinweist, dass etwa bei einer Lebens- oder Unfallversicherung diese nach den Vertragsbedingungen innerhalb von soundsoviel Tagen über den Todesfall zu informieren ist. Man sollte auf dieser Liste auch vermerken, welche Vereinsmitgliedschaften bestehen und gegebenenfalls gekündigt werden müssen. Wichtig ist natürlich auch die Nennung der Kontaktdaten eines Vermieters oder Hausverwalters. Eine Passwortliste für diverse Internetkonten kann jedenfalls für diejenigen Personen, denen man vertraut, eine große Hilfe sein.

Einen großen Gefallen tut derjenige seinen Angehörigen, der diese auf eine eventuelle Verschuldung hinweist — was diese dann gegebenenfalls darüber nachdenken lässt, das Erbe lieber auszuschlagen.

Auch wie man selbst bestattet werden möchte — Erdbestattung, Feuerbestattung oder anonyme Bestattung —, sollte man den Angehörigen in dem Schreiben mitteilen. Ebenso, ob man eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat oder ob es bereits einen Grabnutzungsvertrag gibt.

Natürlich kann man sich auch detailliert wünschen, wie der Sarg, Urne oder Grabstein aussehen und wie die Bestattungszeremonie ablaufen soll. Welche Musik gespielt wird. Eine große Hilfe für die Hinterbliebenen ist auch das Erstellen einer Liste von Adressen derjenigen Personen, die nach dem eigenen Ableben davon in Kenntnis gesetzt werden sollen.

Ganz wichtig: Derjenige, der den ganzen Aufwand zu erledigen hat, muss dazu auch rechtlich in die Lage versetzt werden. Um für die laufenden Kosten Geld bei der Bank abheben zu können, sollte man eine Person seines Vertrauens auswählen, die man mit einer Vollmacht ausstattet. Das kann eine einzelne Vollmacht für Geschäfte bei einer Bank sein. Besser wäre jedoch eine Generalvollmacht, die auch zur Vertretung in anderen Angelegenheiten berechtigt.

Die Vollmacht kann man auch in der Form erteilen, dass sie erst mit dem eigenen Tode wirksam wird. Dann bezeichnet man diese Vollmacht ausdrücklich als „Vollmacht auf den Todesfall“. Solche Vollmachten kann man entweder schriftlich selbst formulieren oder aber sich von einem Notar (kostenpflichtig) beraten lassen. Was den Vorteil hat, dass Fehler vermieden werden. Bei Bankvollmachten ist es ratsam, die Musterformulare der Bank zu verwenden, da dies mögliche Scherereien von vornherein verhindert.

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