Urlaub während der Pandemie : Wegen Stornokosten: Pauschalreisen nicht zu früh kündigen
Kempten Infektionsrisiko, geänderte Flüge, Maskenpflicht: Nicht jeder möchte seine gebuchte Pauschalreise in Corona-Zeiten auch antreten. Ein Experte erklärt, wie und wann sich Stornogebühren vermeiden lassen.
Wer angesichts der Pandemie und möglicher Einschränkungen vor Ort seinen Pauschalurlaub doch nicht antreten möchte, sollte nicht vorschnell kündigen. Sonst besteht das Risiko, dass unnötige Stornierungsgebühren anfallen.
„Man sollte nie zu früh stornieren, sondern erst etwa vier bis fünf Wochen vor dem Abreisetermin“, rät der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten. Dann seien die Inzidenz, die allgemeinen Beeinträchtigungen vor Ort und mögliche Leistungsänderungen des Reisepakets absehbar - eine gute Argumentationsgrundlage, um von der Reise zurückzutreten. Die Restzahlung sei dann nicht mehr zu leisten.
„Wer dagegen sehr früh storniert, weil er später hohe Stornogebühren fürchtet, kann wahrscheinlich keine Beweise für eine erhebliche Beeinträchtigung vorbringen, denn die Reise findet ja erst in einigen Wochen oder Monaten statt“, erklärt Führich. Der Reiseveranstalter kann sich dann auf den Standpunkt stellen: Derzeit sieht es danach aus, dass die Reise wie gebucht stattfinden kann.
Schwelle für kostenlosen Rücktritt ist eher niedrig
Storniert ein Pauschalurlauber dann recht kurzfristig, muss er Argumente haben, warum die Reise beeinträchtigt sein wird. „Klar ist der Fall, wenn eine Reisewarnung vorliegt“, sagt Führich. „Sie gilt als eindeutiges Indiz für außergewöhnliche Umstände, die eine Reise erheblich beeinträchtigen.“ Urlauber sollten dann binnen 14 Tagen ihr angezahltes Geld zurückbekommen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. „Einen Gutschein muss ich nicht akzeptieren.“
Liegt keine Reisewarnung vor, ist die Lage weniger eindeutig - aber trotzdem kann eine gebührenfreie Stornierung gerechtfertigt sein. Führichs Erfahrung nach erklären die Gerichte einen kostenlosen Reiserücktritt bereits dann für rechtens, wenn die Wahrscheinlichkeit einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung zum Reisezeitpunkt bei 25 Prozent liegt. „Die Schwelle stammt vom Bundesgerichtshof und wird also sehr niedrig angelegt“, erklärt der Experte. Meist gebe es Urteile oder Vergleiche zugunsten der Urlauber.