Mindestumsteigezeit zählt : Zubringer verspätet sich: Entschädigung möglich
Hannover (dpa/tmn) - Auf vielen Flughäfen nehmen die Wege zwischen den Terminals einige Zeit in Anspruch. Verspätet sich ein Zubringer, bleibt dem Passagier nach der Landung manchmal zu wenig Zeit, um noch den Anschlussflug zu erwischen.
Steht ihm dann eine Entschädigung zu?
Das hängt von der Mindestumsteigezeit ab - der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT), die auf jedem Flughafen unterschiedlich ist. Dabei handelt es sich um die Mindestzeit, die für ein Umsteigen nötig ist. Angaben dazu finden Reisende über die Fluggesellschaft oder den Flughafen.
Wird diese Zeit durch die Verspätung des Zubringers unterschritten, muss die Airline eine Entschädigung zahlen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 523 C 12833/16). Das gilt, sofern die Fluggesellschaft nicht darlegen kann, wie der Fluggast seinen Anschluss doch noch hätte erreichen können. Wird die Mindestzeit nicht unterschritten, ist davon auszugehen, dass der Fluggast das Verpassen des Fliegers selbst verschuldet hat - zum Beispiel weil er beim Wechsel des Fliegers gebummelt hat.