Veranstalter muss Risiken nennen - auch bissige Hunde

Koblenz (dpa/tmn) - Reiseveranstalter müssen auf besondere Gefahren hinweisen, die für Urlauber nicht ohne weiteres erkennbar sind - das gilt auch für das Risiko, von einem Hund gebissen zu werden.

Reiseveranstalter sind dazu verpflichtet, Touristen auf besondere Gefahren aufmerksam zu machen. Und das können auch bissige Hunde sein, denen man auf einem Ausflug begegnen kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Aktenzeichen: 5 U 1354/10). Verstößt der Veranstalter dagegen und wird ein Tourist von dem Hund angegriffen und verletzt, ist das ein Reisemangel. Der Urlauber hat Anspruch auf Schmerzensgeld, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall hatte der 72-jährige Kläger eine Reise in die Türkei gebucht. Zu den Reiseleistungen gehörte ein Ausflug per Bus, bei dem es einen Stopp auf einem Parkplatz vor einem Juweliergeschäft gab. Der Kläger wurde am Rand des Parkplatzes von einem dort angeketteten Wachhund angefallen, stürzte und verletzte sich so schwer, dass er sofort nach Deutschland zurücktransportiert werden musste. Dort litt er noch mehrere Monate unter Dauerschmerzen und verlangte deshalb 3000 Euro Schmerzensgeld.

Zu Recht, entschied das Gericht. Denn auf eine nicht erkennbare Gefahr müsse hingewiesen werden, etwa durch ein Warnschild. Das sei hier erst nach dem Unfall passiert. Dass auch beim Verlassen des Busses nicht auf die Wachhunde aufmerksam gemacht wurde, sei ein Verschulden, für das der Veranstalter hafte. Das Argument, der Kläger habe eine Mitschuld, weil er unnötigerweise ängstlich vor dem Hund zurückgewichen sei, akzeptierten die Richter nicht.

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