Veranstalter haftet nicht bei Sturz auf nassen Poolfliesen

München (dpa/tmn) - Vorsicht Rutschgefahr: Wer im Urlaub am Hotelpool entlang schlendert und stürzt, kann nicht den Veranstalter dafür haftbar machen. So ein Unfall sei „allgemeines Lebensrisiko“, urteilte ein Gericht.

Veranstalter haftet nicht bei Sturz auf nassen Poolfliesen
Foto: dpa

Stürzt ein Urlauber auf nassen Fliesen am Hotelpool, haftet der Reiseveranstalter nicht unbedingt. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 182 C 1465/14). In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise in ein Hotel in der Türkei gebucht. Am dritten Tag seines Aufenthalts rutschte er auf dem Weg zwischen dem Hotelpool und dem Pool-WC aus und zog sich eine Platzwunde am Kopf zu. Sie musste im örtlichen Krankenhaus genäht werden.

Der Kläger war der Auffassung, dass das Hotelpersonal seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Eine üblicherweise an der Unfallstelle liegende Matte sei nicht vorhanden gewesen. Aufgrund der Rutschgefahr hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen. Er verklagte deshalb den Reiseveranstalter.

Das Gericht wies die Klage aber an. Der Sturz sei allgemeines Lebensrisiko. Der Kläger habe erkennen können, dass der Boden gefliest war. Rund um ein Schwimmbecken sei deshalb mit erhöhter Rutschgefahr zu rechnen. Ein Hinweisschild sei deshalb nicht nötig.

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