Unterbringung bei Flugverspätung muss kein Fünf-Sterne-Hotel sein

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Verspätet sich ein Flug um einen Tag, muss die Airline eine Übernachtung für die Reisenden organisieren. Was die Qualität der Herberge angeht, bleibt die Fluggastrechteverordnung schwammig.

Ein Gericht entschied: Es muss kein teures Hotel sein.

Kann ein Flug erst am Tag nach dem geplanten Termin stattfinden, muss die Airline den Passagieren eine Unterkunft stellen. Es muss jedoch kein Fünf-Sterne-Hotel sein - auch nicht, wenn diese Kategorie am Urlaubsort gebucht war. Eine einfache und zweckmäßige Unterkunft reicht, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 1275/12 [71]). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem Fall hatten mehrere Personen einen Flug von Dubai nach Frankfurt am Main gebucht. Dieser sollte planmäßig um 14.00 Uhr starten. Tatsächlich erfolgte der Start erst am folgenden Tag um 13.30 Uhr. Die Airline bot den Passagieren eine Hotelunterbringung in einer Entfernung von rund zwei Stunden zum Flughafen an. Dies lehnten die Kläger ab, buchten ein Zimmer im Flughafenbereich und verlangten, dass die Airline die Kosten dafür erstattet.

Das Gericht wies die Klage ab. Die EU-Fluggastrechteverordnung mache keine näheren Angaben über die Qualität und Entfernung der Unterbringung. Die Betreuung müsse lediglich angemessen sein. Das Gericht entschied, dass der von den Passagieren im Zielland gebuchte Unterkunftsstandard kein Vergleichskriterium sein könne. Dieser sei den Airlines nicht bekannt. Daneben sei es nicht zumutbar, jedem einzelnen Reisenden eine entsprechende Unterkunft zu organisieren. Es reiche aus, wenn eine einfache, zweckmäßige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Das Hotel müsse lediglich eine Gelegenheit für Nächtigung, Körperpflege und Frühstück bieten.

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