EuGH-Urteil : Gebuchte Airline muss bei Flugverspätung entschädigen
Luxemburg (dpa) - Bei stundenlangen Verspätungen bekommen Reisende Entschädigungen von der gebuchten Airline - auch wenn diese ein fremdes Flugzeug samt Besatzung gemietet hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof.
Die finanzielle Verantwortung bei Annullierung oder langer Verspätung trage die Gesellschaft, die einen Flug ansetzt, erklärten die Richter.
Im konkreten Fall ist demnach Tui-Fly in der Pflicht. In dem Rechtsstreit geht es um einen verspäteten Flug, für den Tui-Fly eine Maschine samt Besatzung von Thomson Airways gemietet hatte. In der Buchungsbestätigung hieß es, dass die Buchungen von Tui-Fly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde.
Nachdem der Flug von Hamburg ins mexikanische Cancún mit mehr als dreistündiger Verspätung ankam, verlangten mehrere Passagiere Entschädigung nach EU-Recht. Sie stellten ihre Forderungen zunächst an Thomson Airways. Die Gesellschaft verweigerte eine Zahlung aber - mit der Begründung, sie sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen.
Die Kläger zogen vor das Landgericht Hamburg. Dieses wollte nun vom EuGH wissen, welche Airline in einem solchen Fall als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der EU-Regeln gilt - und somit die Entschädigung zahlen muss.
Die Luxemburger Richter entschieden: Die Fluggesellschaft, die die Entscheidung treffe, einen bestimmten Flug anzubieten, sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen. „Welche Airline in der Buchungsbestätigung als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannt ist, spielt dabei keine Rolle“, kommentierte der Anwalt Dirk Smielick von der Wirtschaftskanzlei CMS in Köln das Urteil (Rechtssache C-523/17).