Anschluss verpasst: Kein Ausgleichsanspruch bei getrennten Flügen

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Verpassen Passagiere wegen eines verspäteten Zubringerflugs ihren Anschluss, steht ihnen meist eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt nicht, wenn die Flüge unabhängig voneinander sind und vom Veranstalter verknüpft wurden.

Sind Anschlussflüge unabhängig und es liegt kein Code-Sharing vor, gehen die Passagiere leer aus. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 21/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reiserecht aktuell“.

In dem Fall hatten die Kläger über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Diese beinhaltete auch die Flüge. Der Hinflug sollte mit Lufthansa von Hannover nach Frankfurt führen und dann weiter mit Condor nach Male. Beide Flüge waren unabhängig voneinander, ohne Code-Sharing. Der Flug von Hannover verspätete sich um anderthalb Stunden, deshalb verpassten die Kläger ihren Weiterflug.

Das Amtsgericht hatte den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zugesprochen. Das Landgericht Frankfurt vertrat jedoch in der Revisionsverhandlung eine andere Auffassung. Nach der Rechtsprechung des EuGH gibt es eine Ausgleichszahlung nur bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel.

Eine solche Verspätung liege hier jedoch nicht vor, denn offiziell sei Frankfurt das Endziel des verspäteten Fluges. Und die Stadt am Main hätten die Kläger lediglich mit 90-minütiger Verspätung erreicht. Bei dem Anschlussflug habe es sich um einen zweiten unabhängigen Flug gehandelt. Die Verknüpfung der Flüge habe nur der Veranstalter vorgenommen.

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