Abgebrochener Flug gilt als nicht durchgeführt

Darmstadt (dpa/tmn) - Ob ein Flug verspätet beziehungsweise gestrichen ist, entscheidet sich nicht nur vor dem Abfluggate. Wird ein pünktlich gestarteter Flug abgebrochen, haben Passagiere ebenfalls ein Recht auf eine Ausgleichszahlung.

Ein Flug gilt auch dann als verspätet gestartet, wenn die Maschine zunächst pünktlich abgehoben ist, dann aber umkehren musste. Eine Fluggesellschaft kann sich in so einem Fall nicht damit herausreden, die Maschine sei zur geplanten Zeit gestartet, wenn der zweite Abflug erst deutlich später erfolgte. Die Fluggäste haben deshalb Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der entsprechenden EG-Verordnung, entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 7 S 216/11). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall musste die Maschine nach dem Start in Frankfurt am Main wegen eines technischen Defekts umkehren. Der Flug auf die Malediven verschob sich dadurch auf den Nachmittag des folgenden Tages, mehr als 20 Stunden nach dem ursprünglich geplanten Abflugtermin. Die Kläger verlangten 600 Euro Ausgleichszahlung. Zu Recht, urteilten die Richter abweichend von der Einschätzung des Amtsgerichts. Entscheidend sei nicht, dass der Abflug zunächst pünktlich gewesen sei.

Der kurz danach abgebrochene Flug sei als nicht durchgeführt zu betrachten. Somit komme es auf den Zeitpunkt des erneuten Abflugs an - und der sei deutlich verspätet gewesen, so dass den Klägern jeweils 600 Euro zuzusprechen seien.

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