800 Flüge gestrichen Lufthansa-Warnstreik: Diese Rechte haben Passagiere

Düsseldorf · Flugreisende müssen wieder viel Ungemach ertragen. Die Piloten der Lufthansa sind am Freitag in einen ganztägigen Streik getreten. Was kann man tun, wenn der Flieger nicht abhebt? Ein Überblick über Ihre Rechte.

Lufthansa-Reisende müssen sich am Freitag (2. September) auf massive Einschränkungen einstellen.

Lufthansa-Reisende müssen sich am Freitag (2. September) auf massive Einschränkungen einstellen.

Wegen des Warnstreiks der Pilotinnen und Piloten bei der Lufthansa müssen sich Reisende am Freitag (2. September) auf Verspätungen und Flugausfälle einstellen.

Lufthansa hatte bereits am Donnerstag angesichts der Drohung nahezu das komplette Programm an den Drehkreuzen München und Frankfurt gestrichen. Betroffen sind rund 130.000 Passagiere von mehr als 800 ausfallenden Flügen.

Welche Rechte haben Betroffene in diesem Fall?

Fluggäste haben bei einem Pilotenstreik im Fall von Verspätungen und Annullierungen nicht nur Ansprüche auf Ersatzbeförderung, Verpflegung und Unterbringung, sondern teils auch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 250 bis 600 Euro.

Weil die Piloten bei der Airline angestellt sind und der Streik folglich dem unternehmerischen Risiko der Fluggesellschaft und keinen „außergewöhnlichen Umständen“ zugeordnet werden kann, ist die Rechtslage hier klarer als etwa bei einem Streik der Sicherheitskräfte an den Airports.

Ersatzbeförderung oder Geld zurück

Für die meisten Passagiere dürfte aber erst mal vor allem im Fokus stehen, dass sie irgendwie möglichst zeitnah ans Ziel kommen. Für sie ist deshalb wichtig zu wissen: Fällt der Flug aus oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, muss die Fluggesellschaft eine alternative Beförderung anbieten - sei es durch Umbuchung auf andere Flüge oder etwa die Umwandlung des Tickets in eine Bahnfahrkarte. Die Option wird bei innerdeutschen Flügen oft angeboten.

Und was ist, wenn die Airline sich nicht zuckt? Dann empfiehlt es sich, ihr eine Frist zur Beschaffung einer Ersatzbeförderung zu setzen. Als angemessen sehen Reiserechtler hier einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit. Kommt die Airline der Aufforderung in dieser Zeit nicht nach, kann man sich selbst Ersatz beschaffen und die Kosten im Anschluss von der Airline einfordern.

Wenn ein Flug storniert wird, haben Passagiere neben der Ersatzbeförderung durch die Airline noch eine zweite Option: Das Geld zurückverlangen. Dann müssen sie sich aber in jedem Fall selbst darum kümmern, wie sie ans Ziel kommen.

Bleibt man am Airport und wartet etwa auf einen Ersatzflug, muss die Airline einem je nach Wartezeit Mahlzeiten und Getränke bereitstellen und gegebenenfalls eine Unterbringung in einem Hotel besorgen.

Apps helfen beim Prüfen von Ansprüchen

Im Detail können Passagiere ihre Rechte etwa auf der Website der Verbraucherzentralen nachlesen. Beim Prüfen von Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW helfen. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein browserbasiertes Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen.

Ein wichtiger Punkt zum Abschluss: Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, ist der Reiseveranstalter und nicht die Airline der erste Ansprechpartner.

© dpa-infocom, dpa:220901-99-590043/7

(dpa)
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