Wer muss bei Glätte streuen?

Mieter und Vermieter müssen bei Schnee und Eis einiges beachten, um bei einem Unfall nicht zu haften.

Düsseldorf. Mit dem Winter kommen auf Vermieter und Mieter einige Unannehmlichkeiten zu - dazu gehören auch die Streupflicht und das Räumen von Schnee. Doch wer ist für einen freien Gehweg verantwortlich, wann muss geschippt und gestreut werden, und wer haftet bei einem Unfall? Wir stellen die wichtigsten Antworten zum Thema zusammen.

Bei öffentlichen Gehwegen muss die Gemeinde der sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkommen, das heißt, sie ist streupflichtig. In der Regel gibt sie ihre Pflicht aber an Hauseigentümer ab. Diese können die Streu- und Räumpflicht wiederum auf den Mieter übertragen. "Das muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein", sagt Mirco Theiner, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen.

Hat der Vermieter seine Aufgabe im Mietvertrag abgegeben, muss er dennoch seiner Aufsichtspflicht nachkommen und kontrollieren, ob der Mieter Gehwege und Bürgersteige auch regelmäßig und ordnungsgemäß räumt und streut. Ohne entsprechende Vertragsregelungen, so der Deutsche Mieterbund, müssen Mieter dagegen nicht streuen und fegen.

"Wer für die Winterpflichten verantwortlich ist, muss in erster Linie den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus räumen und streuen", sagt Theiner. Hier reicht es aus, wenn ein Streifen von ein bis 1,20Meter Breite geräumt wird, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbei können. Bei einem Zugang zu einer Wohnung oder einem Parkplatz, der nur selten und ausschließlich von Fußgängern benutzt wird, reicht eine Breite von etwa einem halben Meter aus.

Die Winterpflichten beginnen im Regelfall morgens um 7 Uhr und enden abends um etwa 21 Uhr. Die genaue Zeit legt jeweils die Gemeindeordnung fest. "Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht keine Streupflicht. Geht jemand also um 6Uhr zur Arbeit, hat er im Falle eines Unfalls kein Anspruchsrecht", sagt Alexander Wiech, Sprecher von der Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus und Grund.

Nein. "Der Streupflichtige muss den Vorgang wiederholen, wenn wieder eine Gefahr für Fußgänger besteht", sagt Wiech. Die Pflicht entfällt aber, wenn bei andauerndem Schneefall das Streuen zwecklos wäre. Beruhigt sich das Wetter wieder, müssen Gehweg und Bürgersteig wieder frei gemacht werden.

Der Deutsche Mieterbund beantwortet die Frage mit einem klaren Nein. Hat sich der Mieter dazu vertraglich verpflichtet, muss er sich bei Abwesenheit vertreten lassen.

"Dazu gibt es keine einheitliche Rechtsprechung", berichtet Wiech von Haus und Grund. Er empfiehlt Vermietern, Materialien wie Salz und Schneeschaufel bereit zu stellen. "Die Ausgaben können über die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden", so Wiech. Das ist auch dann der Fall, wenn der Vermieter selbst zur Schippe greift.

Grundsätzlich haftet derjenige, der streuen muss - also entweder Eigentümer oder Mieter. Prüft der Vermieter nicht, ob seine Mieter den Winterdienst regelmäßig erfüllt haben, muss er haften. Ähnlich verhält es sich beim Mieter: Versäumt er das Räumen und Streuen, muss er Schadenersatz zahlen. Aber: Besteht für das Gebäude eine Haftpflichtversicherung, und der Mieter beteiligt sich über die Nebenkosten an der Versicherungsprämie, ist er leistungsfrei. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg. Der Grund: Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Schaden über die Haftpflichtversicherung abwickelt.

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