Viele Reparaturen sind steuerlich absetzbar

20 Prozent der Handwerkerkosten können angegeben werden.

Düsseldorf. Handwerker und Kunden können jetzt mit einem Blick feststellen, ob sie einen Steuerbonus nutzen können. Dafür hat das Bundesfinanzministerium eine Liste mit begünstigten und nicht begünstigten haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen veröffentlicht.

Doch so einfach liest sich die Liste nicht. "Bei den derzeitigen Regelungen ist nicht für jeden auf den ersten Blick ersichtlich, was abgesetzt werden darf und was nicht", sagt Edeltraud Reitzer, stellvertretende Geschäftsführerin vom Verband Wohneigentum in Bonn.

Unterschieden wird in der Liste, ob etwas als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung geltend gemacht werden kann. Ob es sich um das eine oder das andere handelt, ist wichtig.

Grundsätzlich können bei beiden 20 Prozent der Leistungen abgesetzt werden, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro. Jedoch nur, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder um eine Firma handelt. Arbeitet die Haushaltshilfe im Rahmen eines Mini-Jobs, können höchstens 510 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.

Als Handwerkerleistungen zählen unter anderem Malerarbeiten. Neubauten würden grundsätzlich nicht steuerlich begünstigt. Dieses Kriterium führt zu Abgrenzungsproblemen - beispielswise beim Bau eines Carports. Man kann die Arbeitskosten für die Überdachung eines bereits vorhandenen PKW-Stellplatzes anteilig angeben. Wer aber einen Stellplatz komplett neu baut, darf nichts absetzen.

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