Thermomix-Streit Keine Aufklärung über Nachfolgemodell - Kundin siegt vor Gericht

Wuppertal · Eine Käuferin des Luxus-Küchengeräts Themomix hatte nachgefragt, ob ein Nachfolgemodell ansteht. Was verneint wurde. Der Hersteller Vorwerk akzeptiert einen Vergleich vor Gericht.

 Das Luxus-Küchengerät, für das Kundinnen und Kunden gern auch weit über 1000 Euro ausgeben.

Das Luxus-Küchengerät, für das Kundinnen und Kunden gern auch weit über 1000 Euro ausgeben.

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Die Pressemeldung der Berliner Anwaltskanzlei klingt euphorisch. Anwalt Roosbeh Karimi formuliert, als versuche er sich im Texten einer Zeitungsüberschrift: „Nach geschätzt 50 gewonnenen Verfahren kann Vorwerk das erste Verbraucher-Sensationsurteil nur durch ein vollständiges Einknicken verhindern.“

Es geht um einen Streit, der eigentlich durch ein Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Januar endgültig entschieden schien: Die Auseinandersetzung um die Luxus-Küchenmaschine Thermomix. In dem vor knapp drei Wochen entschiedenen Fall hatte eine Frau sich für 1299 Euro den Thermomix TM 5 gekauft. Das war im Januar 2019. Sieben Wochen später brachte der Wuppertaler Hersteller Vorwerk das Nachfolgemodell TM 6 auf den Markt. Dieses kostet zwar mehr, nämlich 1359 Euro. Es bringt nach Angaben von Vorwerk aber auch Zusatzleistungen (siehe Infokasten).

Diese Weiterentwicklung, vielleicht aber auch das Bestreben, möglichst das neueste Modell zu besitzen, scheint für viele Kundinnen besonders wichtig zu sein. Jedenfalls gab es eine nicht bekannte Anzahl von Menschen, die sich über den Tisch gezogen fühlten, weil Vorwerk beziehungsweise dessen Verkäuferinnen ihnen gegenüber nicht mit offenen Karten gespielt hätten. In dem am 9. Januar entschiedenen Fall half das der Klägerin jedoch nichts. Die Richter urteilten, Vorwerk sei nicht verpflichtet gewesen, seine Kunden lange vorab über den geplanten Modellwechsel zu informieren. Der Hersteller habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen. Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden habe, gebe es keine Pflicht, das Vorgängermodell als Auslaufmodell zu bezeichnen.

Rapider Preisverfall des Vorgängermodell im Internet

In dem jetzt bekannt gewordenen Fall war die Sachlage aber anders. Anwalt Karimi schildert: „Unsere Mandantin kaufte am 23. Januar 2019 nach einem obligatorischen Probekochen eine Thermomix-Küchenmaschine TM 5. Sie wusste, dass es schon bei der Einführung des TM 5 Ärger mit enttäuschten Kunden gegeben hatte, da der Wechsel vorab nicht kommuniziert worden war. Sie fragte deswegen genau nach, ob ein Produktwechsel ansteht. Nein, lautete die eindeutige Antwort.“  Die nur wenige Wochen später erfolgte Produktankündigung des TM 6 habe dann dazu geführt, dass das Vorgängermodell TM 5 schlagartig an Wert verlor. Karimi: „Anstelle der bezahlten 1300 Euro wurden Geräte schon für 700 Euro im Internet gehandelt.“ Zwar habe der Hersteller oder seine Repräsentanten in solchen Fällen nach der Rechtsprechung keine proaktive Aufklärungspflicht. Doch heiße das nicht, dass man die Verbraucher bewusst täuschen dürfe. Und hier habe die Kundin ja ausdrücklich nachgefragt, ob ein Nachfolgemodell in der Pipeline sei.

Diese Rechtsauffassung scheint sich dann wohl auch am Montag bei den Richtern abgezeichnet zu haben. Jedenfalls boten die Prozessvertreter von Vorwerk der Klägerin noch im Gerichtssaal an, dass sie statt des Vorgängermodells nun einen Thermomix TM 6 erhält. Dazu einen zusätzlichen Kochtopf und ein neues Probe-Kochabo. Alles ohne weitere Zuzahlung. Anwalt Karimi: „Auch wenn es kein Urteil, sondern ein Vergleich ist, ist es doch ein voller Erfolg für die Klägerin.“

Bleibt die Frage, ob es viele Betroffene gibt, die vor Gericht nicht nur behaupten, sondern auch beweisen können, dass sie aktiv nachgefragt haben, ob bald ein Nachfolgemodell herauskommt – und dann die Verkäuferin diese Frage verneint hat. Jedenfalls nach Darstellung des Wuppertaler Herstellers dürfte das nicht besonders häufig der Fall sein. Auf Nachfrage sagt Sprecherin Claudia Blum: „Die Thermomix-Repräsentantinnen hatten vor der Produkteinführung keine Kenntnis über das neue Modell und konnten demnach den Kunden gegenüber auch keine entsprechenden Aussagen zu einem geplanten Modellwechsel treffen. Falls es zu Fehlinformationen an Kunden gekommen sein sollte, bedauern wir das sehr.“

Die Frage, ob es noch weitere Verfahren gibt, in denen die Kläger behaupten, sie hätten aktiv nachgefragt, ob es bald ein Nachfolgemodell gibt und dies ihnen dann verneint wurde, beantwortet Vorwerk ausweichend. „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu laufenden Verfahren keine Details nennen können.“ Man habe sich gegenüber Kunden aber kooperativ verhalten: „Kunden, die zwischen dem 20. Februar und 8. März 2019 einen Thermomix TM 5 gekauft hatten, erhielten ein individuelles Wechselangebot.“  Und zu dem jetzt abgeschlossenen Fall sagt Blum: „Das Verfahren wurde gütlich im Wege des Vergleichs beendet. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage getroffen wurde.“

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