Rauchmelder — die Regeln
Seit Anfang des Monats gilt in NRW eine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern. Wir klären die wichtigsten Fragen.
Düsseldorf. Andere Bundesländer kennen das schon länger, jetzt gilt es auch bei uns: In sämtlichen Neubauten müssen Rauchwarnmelder eingebaut werden. Bei bestehenden Wohnungen muss dies bis zum 31. Dezember 2016 geschehen sein.
Der Eigentümer der Wohnung ist für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern zuständig und trägt dafür auch die Kosten. Laut NRW-Bauministerium darf er die Ausgaben im Rahmen von Modernisierungskosten (maximal elf Prozent jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umlegen. Für den Ersatz defekter Melder ist ebenfalls der Eigentümer (Vermieter) zuständig. Natürlich sind nicht nur Etagenwohnungen, sondern auch Einfamilienhäuser mit Brandmeldern auszustatten.
Für Wartung und Batteriewechsel inklusive der dafür aufzuwendenden Kosten ist der Mieter zuständig — es sei denn, der Vermieter hat dies vertraglich übernommen. Insbesondere bei schon länger installierten Rauchmeldern haben Wohnungsgesellschaften schon bisher die Überprüfung der Betriebsbereitschaft (probeweise Aktivierung des Alarms, Säuberung) übernommen. Dann darf dies auch so bleiben.
In der Regel reicht ein Melder pro Raum. Dazu gehören Schlafzimmer, Kinderzimmer und „Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen“ (so der Gesetzestext). Die Melder sollten mittig im Raum an der Decke und mindestens einen halben Meter von der Wand entfernt angebracht werden.
Das Bauministerium denkt auch an den Fall, dass Rauchwarnmelder einen Fehlalarm auslösen und die Nachbarn die Feuerwehr verständigen. Dass seitens der Feuerwehr dann Kosten für den Einsatz erhoben werden, sei nicht zu befürchten. Die Kosten für eine in einem solchen Fall von der Feuerwehr aufgebrochene Wohnungstür habe der Wohnungseigentümer zu tragen — es sei denn, dass den Mieter ein Verschulden trifft.