Oft sind die Steuerbescheide nur vorläufig

In einigen Fällen müssen die Gerichte noch klären, was man alles absetzen kann.

Berlin. Immer wieder raten Lohnsteuerhilfevereine und Steuerzahlerorganisationen dazu, den Steuerbescheid "offen zu halten". Der Grund ist meist, dass an einem Finanzgericht in einem Verfahren geklärt wird, ob Steuerzahlern ein bestimmter Abzug grundsätzlich zusteht oder nicht. Diese "anhängigen Verfahren" sollte kennen, wer sich mit seinen Unterlagen für die Einkommensteuererklärung an den Schreibtisch setzt.

"Es gibt eine ganze Menge grundsätzlicher Streitfragen", sagt Bernhard Lauscher vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt/Weinstraße.

In einigen dieser Streitfragen bleiben Steuerbescheide automatisch offen - sie ergehen vorläufig. Voraussetzung dafür ist: Der Sachverhalt muss im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) festgehalten sein. Fachleute sagen, dass es in diesen Fragen einen "Vorläufigkeitsvermerk" gibt - das bedeutet, dass alle Steuerbescheide in dem betreffenden Punkt automatisch bis zu Klärung offen bleiben. Eine Liste dieser Vermerke führt das Bundesfinanzministerium.

"Der Katalog von Vorläufigkeitsvermerken ändert sich ständig. Man muss das selbst im Auge behalten", sagt Jörg Schwenker, Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer. Das jüngste Schreiben datiert vom 15. Februar.

In dem Katalog enthalten sind derzeit zwölf Punkte, darunter zum Beispiel die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dabei geht es darum, dass Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 nur noch dann absetzbar sind, wenn der Raum der Mittelpunkt des beruflichen Alltags ist. Einen Teilabzug nach Quote - wie früher - lassen die Finanzämter also nicht mehr zu. Mehrere Lehrer haben dagegen geklagt.

"Es bleibt also sehr viel schon automatisch offen", sagt Schwenker. "Des Weiteren muss man aber im Auge behalten, welche Verfahren darüber hinaus bei Finanzgerichten anhängig sind." In diesen Fällen hat das Verfahren noch nicht alle Instanzen durchlaufen, oder der Fiskus vertritt schlichtweg eine andere Rechtsauffassung.

"Das Bundesfinanzministerium sagt also: ,Das sehen wir nicht so, dieser Punkt wandert nicht auf die Liste der Vorläufigkeitsvermerke’", sagt Schwenker. In diesem Fall müssen betroffene Steuerzahler selbst aktiv werden und Einspruch einlegen. "Das empfiehlt die VLH zum Beispiel beim Mindestelterngeldbetrag.

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