Mietrecht: Was tun bei rauchvergilbten Tapeten?

Eine Vermieterin scheitert mit ihrer Klage auf Schadensersatz wegen exzessiven Rauchens ihrer Mieter.

<strong>Karlsruhe. Wenn es um das Rauchverbot in Gaststätten geht, werden Freunde der Zigarette oftmals gönnerhaft vertröstet, dass ihnen ja immer noch die eigene Wohnung bleibt, um sich ihrem Genuss hinzugeben. Aber auch für diesen Genuss müsse jedenfalls ein rauchender Mieter zur Kasse gebeten werden können. So argumentierte eine Vermieterin, die von ihren beiden Mietern 2000 Euro Schadensersatz haben wollte. Bei deren Auszug nach knapp zwei Jahren seien Decken, Wände und Türen durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.

Renovierung: Wann zahlt der Vermieter und wann der Mieter?

Dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage abwies, mag manch einen überraschen. Schließlich ist doch wohl der Mieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich - denkt man. Doch so einfach ist es nicht. Laut Gesetz ist die Renovierung nämlich Sache des Vermieters. Zwar kann er die dafür entstehenden Kosten per Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Allerdings hat der BGH in den vergangenen Jahren zahlreiche vorformulierte Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie den Mietern Renovierungen nach zu starren Fristenplänen vorschrieben. Das bedeutet in all diesen Fällen: Es gilt wieder der Grundsatz, wonach die Renovierung Vermieter-Sache ist.

Vermieterverbände überarbeiten zwar immer wieder ihre Mietvertragsmuster, um den Vorgaben des BGH gerecht zu werden. Das ändert aber nichts daran, dass es noch zahlreiche ältere Mietverträge mit ungültigen Renovierungsklauseln gibt.

Tapeten Um den Nikotin-Geruch zu entfernen, muss neu tapeziert werden.

Putz In schlimmen Fällen muss der Putz abgetragen werden. Allerdings passiere das laut Erfahrung der Innung sehr selten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort