Illegale Musikdownloads: Im Internet haften die Eltern nicht

Stellt ein volljähriges Kind illegal Musikdateien ins Netz, so sind dafür weder Vater noch Mutter verantwortlich.

Illegale Musikdownloads: Im Internet haften die Eltern nicht
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Karlsruhe. Eltern haften grundsätzlich nicht für illegalen Musiktausch per Internet ihrer volljährigen Kinder.

Sie dürfen vielmehr ihren Internetanschluss erwachsenen Kindern zur Nutzung überlassen, ohne sie zu vorab über die Gefahren des Missbrauchs zu belehren oder sie gar zu überwachen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen I ZR 169/12).

Erst wenn Eltern Anhaltspunkte dafür haben, dass der Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wird, müssen sie dies verhindern, oder andernfalls dafür haften.

Im dem Fall sollte der Stiefvater eines 20-Jährigen 3500 Euro Abmahnkosten an Musikkonzerne zahlen. Sie begründeten ihre Forderung damit, dass über den Internetanschluss des Vaters mehr als 3700 Musikaufnahmen zum illegalen Herunterladen in eine Tauschbörse gestellt worden seien.

Der Vater verweigerte die Zahlung. Nicht er, sondern sein Stiefsohn habe die Dateien ins Netz gestellt. Zu Recht: Laut BGH sind „Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich“. Die Folge: Wenn bei dem Sohn nichts zu holen ist, kann der Abmahnende nicht einfach die Eltern in Anspruch nehmen.

Über die Haftung für minderjährige Kinder hatte der BGH bereits 2012 entschieden. Demnach haften Eltern grundsätzlich nicht, wenn Kinder im Internet illegal Musik tauschen.

Dies gilt allerdings nur unter Bedingungen: Eltern müssen ihre Kinder zuvor belehrt haben, dass die Teilnahme an Tauschbörsen rechtswidrig ist, und sie dürfen keinen konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind das Verbot ignoriert. (AZ: I ZR 74/12).

Der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden sieht in dem Urteil eine deutliche Lockerung der bisher sehr strengen Haftung für die Anschlussinhaber. Diese müssten nun erst dann haften, wenn sie konkrete Anhaltspunkte haben, dass der Anschluss fürs Filesharing missbraucht wird.

Der auf Internetrecht spezialisierte Kölner Rechtsanwalte Christian Solmecke hält das Urteil für „gut und richtig“. Jedoch bleibe offen, ob eine ähnliche Bewertung auch bei der Haftung des Anschlussinhabers für Wohngemeinschaftsmitglieder gelte. Einige Gerichte hätten bereits angenommen, dass auch dann eine Haftung ausscheidet.

(Beispiel: Landgericht Köln (Az.: 14 O 320/12): Gegenüber seinen Untermietern treffen den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass weder Prüfungs-, Kontroll- oder Belehrungspflichten. Solmecke verweist darauf, dass es auch noch gerichtlichen Klärungsbedarf gibt, wie die Haftungsfrage in Bezug auf die Betreiber von Internetcafés, Hotels oder Gaststätten zu beantworten ist.

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