Hitzechaos bei der Bahn: Das steht Reisenden zu

Die Passagiere haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung, sie sind auf Kulanz angewiesen.

Düsseldorf. Bei Zugverspätungen sind die Rechte von Bahnfahrern eindeutig geregelt und die Ansprüche leicht durchzusetzen. Anders sieht es aus, wenn die Klimaanlage in einem ICE ausfällt: Kommt es hart auf hart, müssen Betroffene eine Entschädigung vor Gericht erstreiten.

Die Bahn hat ihren Fahrgästen gegenüber eine Fürsorgepflicht und muss diese wohlbehalten zum Zielort bringen. Konkrete Vorschriften für Temperaturen an Bord der Züge gibt es nach Angaben der Schlichtungsstelle Nahverkehr aber nicht, auch die Beförderungsbedingungen der Bahn sehen solche Regelungen nicht vor. Als Richtschnur könnten nach Angaben der Schlichtungsstelle aber die Empfehlungen für Temperaturen in öffentlichen Gebäuden dienen. Für Büros etwa sehen diese 20 Grad Raumtemperatur vor.

Bei einem Totalausfall der Klimaanlagen stoppt die Bahn ihre ICE-Züge sofort am nächsten Bahnhof. Bei einem Teilausfall liegt ein Stopp im Ermessen des Personals.

Die Fahrgastrechte verpflichten die Bahn, ihren Fahrgästen ab einer Stunde Zugverspätung Getränke anzubieten. Für den Fall extremer Temperaturen sind aber keine Regelungen vorgesehen. Die Bahn hat ihr Personal jetzt angewiesen, in solchen Fällen Erfrischungen zu verteilen. Auch wurden die Getränkevorräte in den Zügen aufgestockt.

Reisende dürfen die Notbremse oder die Türnotentriegelung nur bei Gefahr für ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Reisender betätigen. Auch Scheiben dürfen nur bei Notfällen eingeschlagen werden. Wann solche Fälle gegeben sind, wird in den Beförderungsbedingungen der Bahn nicht erklärt. Für den Missbrauch der Notbremse verlangt die Bahn grundsätzlich 200 Euro und zusätzlich Schadenersatz für sonstige Schäden.

Die Fahrgastrechte sehen Entschädigungszahlungen nur bei Zugverspätungen vor, nicht aber bei übermäßiger Hitze und möglichen gesundheitlichen Schäden in Folge. Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld hierfür können Fahrgäste aber nach Angaben der Schlichtungsstelle Nahverkehr durch das Haftpflichtgesetz geltend machen. Dieses Gesetz sieht Schadenersatz bei der Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum durch Unternehmen vor.

Die Bahn hat angekündigt, sich mit den Betroffenen der Hitze-Vorfälle in den ICE am Wochenende außergerichtlich über mögliche Schmerzensgeldzahlungen zu verständigen. Betroffene sollten bei Problemen - falls möglich - immer Kontakt zu anderen Zeugen herstellen, um einen Vorfall später belegen zu können. Sie sollten sich per Telefon (01805/99 66 33) oder E-Mail ([email protected]) melden. Wichtig: Fahrkarte aufbewahren! AFP/Red

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