Zwölf Monate Abrechnungsfrist bei Geschäftsräumen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine Nebenkostenabrechnung muss Mietern spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vorgelegt werden. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch für Geschäftsräume, wie der Deutsche Mieterbund berichtet.

Zwar gebe es anders als für Wohnungen hier keine gesetzlichen Vorgaben, erklärten die Richter (Aktenzeichen: XII ZR 124/09). Dennoch müsse auch bei Geschäftsräumen innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgerechnet werden. Soweit keine konkrete vertragliche Vereinbarung getroffen sei, bedeute das, dass nach zwölf Monaten abzurechnen ist.

Nach Angaben des Mieterbundes hört hier aber die Gemeinsamkeit von Wohnraummiete und Geschäftsraummiete auf. Wer als Vermieter von Mietwohnungen die Zwölfmonatsfrist verpasst, kann keine Nachforderungen aus einer später eingehenden Abrechnung gegen den Mieter mehr durchsetzen. Bei Geschäftsräumen ist die Abrechnungsfrist aber keine Ausschlussfrist. Hier kann der Vermieter auch nach mehr als zwölf Monaten noch Nachforderungen stellen.

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