Untermiete nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt

Berlin (dpa/tmn) - Die Untermiete ist in vielen Fällen ein praktisches Mittel der Mietkostenreduzierung. Wer ein oder mehrere Zimmer seiner Wohnung untervermieten will, muss allerdings vorher die Genehmigung des Vermieters einholen.

Untermiete nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt
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Wer als Mieter untervermieten will, braucht die Erlaubnis des Vermieters. Soll die Wohnung komplett untervermietet werden, kann der Vermieter die Erlaubnis nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ohne weiteres versagen. Es ist in diesem Fall seine Entscheidung, ob er zustimmt oder nicht. Wichtig zu beachten: Wenn die Erlaubnis vorliegt, darf der Mieter die Wohnung nicht an Touristen vermieten. Dafür bedarf es laut Bundesgerichtshof (BGH) einer besonderen Erlaubnis (Az.: VIII ZR 210/13).

Will der Mieter nur einen Teil seiner Wohnung untervermieten, hat er immer dann einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Dieses Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Der Mieter muss einleuchtende wirtschaftliche oder persönliche Gründe nennen können. Gemeint sind Fälle, in denen der Mieter mit Hilfe der Untervermietung seine Kosten für die Wohnung reduzieren will.

Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise auch vor, wenn der Mieter für die Dauer eines beruflichen Auslandaufenthaltes zwei oder drei Zimmer seiner Wohnung untervermieten will. So muss er die Wohnung, in die er nach seinem Auslandsaufenthalt zurück will, nicht kündigen, er muss für die Zwischenzeit nicht seine Möbel und Einrichtungsgegenstände unterstellen, und die Untermiete entlastet ihn bei seinen Reise- und Wohnkosten. Verweigert der Vermieter hier seine Zustimmung, macht er sich laut BGH unter Umständen schadensersatzpflichtig (Az.: VIII ZR 2010/13).

Wichtig ist, dass der Mieter mindestens einen Raum für sich reserviert hält und nicht die Wohnung vollständig untervermietet. Auch wer nach dem Auszug der Kinder nicht allein in der Wohnung leben will, kann untervermieten, genau wie derjenige, der nach einiger Zeit auf die Idee kommt, eine Wohngemeinschaft zu gründen.

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