Dach als Nistplatz Tauben-Kot auf Balkon: Wann der Vermieter reagieren muss

Augsburg (dpa/tmn) - Taubendreck auf dem Balkon stört Mieter. Der Vermieter muss sich darum kümmern, wenn die Gestaltung der Fassade die Tauben anlockt. Das gilt, wenn die Vögel beispielsweise durch Solaranlagen auf dem Flachdach geeignete Nistplätze finden, wie das Amtsgericht Augsburg entschied.

Dach als Nistplatz: Tauben-Kot auf Balkon: Wann der Vermieter reagieren muss
Foto: dpa

Ein Mieter beschwerte sich bei seinem Vermieter über Verunreinigungen durch Tauben. Der Kot der Vögel, die auf dem Rand des Flachdaches saßen, landete direkt auf seinem Balkon. Das beeinträchtigte die Nutzung stark. Der Mieter forderte den Vermieter auf, den Mangel zu beseitigen und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Er minderte die Miete und argumentierte, dass die Tiere durch die Solaranlagen auf dem Dach angelockt werden. Der Vermieter weigerte sich, Taubenstacheln anzubringen. Die Maßnahme sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.

Das sahen die Richter anders (Az.: 17 C 4796/15). Zwar gehören Tauben zum Stadtbild dazu. In diesem Fall fällt die Verschmutzung des Balkons in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Denn die Gestaltung der Fassade locke die Tiere an, die die Solaranlage auf dem Dach als Nistplatz nutzten. Er müsse den Mangel beheben. Ein Plastikrabe auf der Balkonbrüstung reiche als Abwehrmaßnahme nicht aus.

Die Kosten für das Anbringen der Taubenstacheln umlaufend auf dem gesamten Dach beliefen sich laut Vermieter auf rund 3360 Euro. Die Summe ist nach Auffassung der Richter bei einer sechsstöckigen Wohnanlage nicht unverhältnismäßig. Zumal der Kot der Tiere krankmachende Mikroorganismen enthalten und für Mieter eine Gefahr darstellen kann.

Über den Fall berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe 6/2017).

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