BGH prüft : Schadenersatz für fehlerhafte Umsetzung der Mietpreisbremse?
Karlsruhe Die Mietpreisbremse soll Mieterinnen und Mieter in teuren und begehrten Wohnlagen vor Wucher-Mieten schützen. Aber gleich in mehreren Bundesländern haperte es bei der Umsetzung - zum Nachteil der Mieter.
Muss der Staat ihnen den finanziellen Schaden ersetzen? Das Urteil soll am 28. Januar verkündet werden, wie die Karlsruher Richter nach der Verhandlung am Donnerstag bekanntgaben. (Az. III ZR 25/20)
Wie funktioniert die Mietpreisbremse ?
Seit Juni 2015 können die Landesregierungen zeitlich befristet „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Dort dürfen Vermieter, wenn neue Mieter einziehen, nur noch maximal zehn Prozent mehr als die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Maßstab ist der jeweilige Mietspiegel. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel bei neu gebauten oder modernisierten Wohnungen oder wenn der Vorgänger-Mieter bisher auch schon mehr gezahlt hat.
Was bedeutet das für die Mieter?
Vermieter müssen sich in den ausgewiesenen Gebieten an die Obergrenze halten. Trotzdem kann es Mietern passieren, dass zu viel verlangt wird und sie die Absenkung der Miete erst durchsetzen müssen, teilweise sogar vor Gericht. Dafür müssen sie den Vermieter nach Einzug so schnell wie möglich rügen. Erst bei seit April 2020 geschlossenen Verträgen kann zu viel gezahlte Miete unter bestimmten Bedingungen auch für frühere Monate zurückgefordert werden.
Warum gibt es in einigen Bundesländern Probleme?
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Länder ihre Mietpreisbremsen-Verordnungen begründen müssen und nennt auch die zentralen Punkte. Das hat nicht überall geklappt. Gerichte haben inzwischen die ursprünglichen Verordnungen in Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Brandenburg und Niedersachsen kassiert. Die hessische Verordnung, um die es jetzt in Karlsruhe geht, scheiterte daran, dass zunächst nur ein Entwurf und nicht die offizielle Begründung veröffentlicht wurde. Auch der BGH hat die Verordnung deshalb 2019 für unwirksam erklärt.
Welche Folgen hat das für die Mieter?
Solange es keine gültige Verordnung gibt, können sich Mieter nicht auf die Mietpreisbremse berufen. In dem Fall wehrten sich Mieter aus Frankfurt deshalb vergeblich gegen eine zu hohe Miete. Sie hatten sich beim Einzug Anfang 2017 für ihre 67-Quadratmeter-Wohnung auf eine Kaltmiete von 11,50 Euro pro Quadratmeter eingelassen. Ortsüblich waren damals 7,45 Euro/Quadratmeter. Die neue Verordnung nützt ihnen nichts. Denn die Mietpreisbremse greift nur beim Einzug.