Rechte und Pflichten: Wissen für Wohnungseigentümer

Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Eigentumswohnung besitzt, hat Rechte und Pflichten. So kann er etwa von dem Verwalter jeder Zeit Einsicht in wichtige Unterlagen verlangen. Zu seinen Pflichten zählt die Instandhaltung seines Sondereigentums.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Verwaltungs- und Abrechnungsunterlagen seiner Wohnungseigentümergemeinschaft einzusehen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Der jeweilige Verwalter ist verpflichtet, die Unterlagen vorzulegen. Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers ist erst begrenzt, wenn es eine Schikane für den Verwalter darstellt. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Verwalter wöchentlich aufgefordert wird, die gleichen Unterlagen vorzulegen. Deshalb sollte sich die Einsichtnahme auf die wirklich wichtigen Unterlagen beschränken.

Auch wer eine Eigentumswohnung erwerben will, sollte sich zuvor hinreichend informieren, rät Haus & Grund Deutschland. Oft ist jedoch ein Blick in die Teilungserklärung und das Grundbuch nicht ausreichend, da die Teilungserklärung unter Umständen durch Beschlüsse geändert worden sein kann. Daher steht auch einem Kaufinteressenten ein Recht auf Einsicht in die Beschlusssammlung zu. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn er durch einen Miteigentümer hierzu ermächtigt wurde. Als Kaufinteressent sollte man also den Verkäufer bitten, eine solche Ermächtigung zu erteilen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann umgekehrt aber auch Ansprüche an die einzelnen Mitglieder stellen. So ist ein Wohnungseigentümer etwa verpflichtet, sein Sondereigentum instand zu halten und gegebenenfalls instand zu setzen. Die Kosten dafür trägt laut Haus & Grund er alleine. Bei unterlassener Instandhaltung können eventuell Schadenersatzansprüche gegen den Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Das gilt vor allem, wenn hieraus eine Schädigung des anderen Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums resultieren sollte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann allerdings keine Maßnahmen für das Sondereigentum einzelner Besitzer beschließen.

Die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Derartige Maßnahmen müssen per Mehrheitsbeschluss durch die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. Allerdings kann der Verwalter auch mit der routinemäßigen Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bis zu einer bestimmten Höhe beauftragt werden, ohne dass jeweils ein neuer Beschluss notwendig wäre. Die Kosten für eine Instandhaltung trägt die Gemeinschaft. Sie werden auf die Wohnungseigentümer anteilig verteilt.

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