Photovoltaikanlagen sorgen für Unabhängigkeit bei der Energieversorgung und helfen dem Klima. Doch es gibt auch Pflichten Wann Betreiber Steuern zahlen

MÖNCHENGLADBACH · Photovoltaikanlagen sorgen für Unabhängigkeit bei der Energieversorgung und helfen dem Klima. Der steuerliche Umgang damit ist aber nicht immer ganz einfach. Ein Überblick, worauf es ankommt.

 Wer über die reine Privatnutzung hinaus den Strom mit Gewinn verkauft, wird zum Unternehmer und damit steuerpflichtig.

Wer über die reine Privatnutzung hinaus den Strom mit Gewinn verkauft, wird zum Unternehmer und damit steuerpflichtig.

Foto: dpa/Marijan Murat

Es klingt verlockend: Eine Photovoltaikanlage wird auf dem Dach installiert, und die Sonneneinstrahlung sorgt dafür, dass zumindest ein Teil des Energiebedarfs gedeckt werden kann. Was übrig bleibt, kann ins öffentliche Netz eingespeist werden. Wie stark die Sonne ist, zeigt diese Zahl: Um die ganze Welt mit Sonnenenergie beliefern zu können, bräuchte es rund 450 000 Quadratkilometer Landfläche für Solaranlagen. Die Beliebtheit der alternativen Lösung steigt demnach auch hierzulande. In Deutschland ist im vergangenen Jahr eine Photovoltaik-Leistung von 5263,205 Megawatt brutto zugebaut worden. Der Photovoltaik-Zubau hat damit gegenüber 2020 leicht zugelegt. Damals betrug er knapp 4,9 Gigawatt. Großer Treiber war die Nachfrage nach Photovoltaik-Dachanlagen. Das meldet das Fachmagazin „pv magazine Deutschland“ mit Bezug zu einer Veröffentlichung der Bundesnetzagentur. Um ein Einfamilienhaus mit vier Personen mit Sonnenenergie zu versorgen, würde beispielsweise eine Photovoltaikanlage mit vier bis fünf kWp Leistung benötigt, heißt es beim Energieversorger Eon. Mit ein kWp lassen sich rund 1000 Kilowattstunden Solarstrom pro Jahr erzeugen. Dafür sind etwa sieben bis zehn Quadratmeter Dachfläche erforderlich, so Eon. Die Kosten für eine Fünf-kWp-Anlage liegen laut Eon bei rund
13 000 Euro. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stehen verschiedene Förderprogramme für die Errichtung einer privaten Photovoltaikanlage zur Verfügung, unter anderem mit günstigeren Zinssätzen und tilgungsfreien Zeiten.

Die Praxis zeigt, dass viele Hauseigentümer ihre Anlagen so konzipieren, dass sie mehr Strom generieren, als sie benötigen, um diesen dann zu vermarkten. Wer in Deutschland Solarstrom aus Photovoltaikanlagen ins Stromnetz speist, hat einen Anspruch auf eine festgelegte Vergütung durch den Netzbetreiber. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG geregelt. Nicht ignorieren dürfe man dabei die steuerlichen Folgen, betont Andreas Bartkowski von der Mönchengladbacher Kanzlei Schnitzler & Partner. Denn wer über die reine Privatentnahme hinaus den Strom mit Gewinn verkaufe, werde zum Unternehmer und damit steuerpflichtig (und müsse ein Gewerbe anmelden). Die Einnahmen müssten dann mit den übrigen Einkünften in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Vergangenes Jahr hat das Bundesfinanzministerium einige neue Regeln eingeführt. Erleichterungen existieren für Betreiber von Anlagen mit bis zu zehn kWp Leistung, die zumindest einen Teil des Stroms privat verbrauchen. Sie können sich von der Besteuerungspflicht befreien lassen. Das wird als Vereinfachungsregel bezeichnet und führt dazu, dass das Finanzamt den Betrieb der Anlage als sogenannte Liebhaberei ansieht. Liebhaberei führt dazu, dass Ausgaben als privat angesehen werden. Folglich müssen Anlagenbetreiber keine Steuern zahlen, können aber auch Verluste und Ausgaben nicht steuerlich geltend machen. Für Steuerberater Andreas Bartkowski komme es dabei auf eine genaue Berechnung an, ob sich die Vereinfachungsregel lohne oder eben nicht. Gegebenenfalls könne die Aufrechnung von eventuellen Verlusten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Dachanlage vorteilhaft sein. Vorsicht: Wer mehrere Anlagen betreibt, darf insgesamt zehn kWp Leistung nicht überschreiten. Und auch andere Parameter schließen die Vereinfachung aus. „Die Vereinfachungsregel kann beispielsweise auch dann nicht angewendet werden, wenn das Wohnhaus auch zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Dann muss technisch ausgeschlossen sein, dass die Mieter oder der Hauseigentümer in eigenen Betriebsräumen den Solarstrom nutzen können“, erklärt Andreas Bartkowski. Wer nicht der Vereinfachungsregel unterliege, müsse die Einkünfte aus dem Solarstrom gegenüber dem Finanzamt durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung offenlegen.

Apropos Liebhaberei: Es könne unter Umständen auch bei gewerblichen Anlagen zu dieser Bewertung kommen, warnt der Steuerberater. Nämlich dann, wenn die Einkunftserzielungsabsicht nicht deutlich sei, wenn der Betreiber nicht klar herausstellen kann, dass er mit seiner PV-Anlage wirklich dauerhaft Gewinne erwirtschaften wolle. „Wir raten dringend dazu, jede Photovoltaikinvestition vorab auch unter steuerlichen Gesichtspunkten bewerten zu lassen. Das kann viel Ärger ersparen. Dazu gehören auch Fragen zur Abschreibung, zur Umsatzsteuerpflicht und zur steuerlichen Behandlung von möglichen Darlehensaufwendungen.“

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