Nicht ohne Erlaubnis - Untervermietung richtig regeln
Berlin (dpa/tmn) - Gute Nachrichten für Mieter: Sie dürfen ihre Wohnung teilweise untervermieten, wenn sie ein berechtigtes Interesse dafür haben. Stellt sich der Vermieter quer, können Mieter sogar Schadenersatz verlangen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Das Kinderzimmer der Tochter steht nach ihrem Auszug leer. Oder ein Praktikum macht einen zeitweisen Ortswechsel nötig. Oder die Haushaltskasse ist knapp und eine zusätzliche Einnahmequelle täte gut. Die Gründe, sich als Mieter einen Untermieter zu suchen, sind vielfältig. Aber geht das so einfach?
Der Bundesgerichtshof hat Mietern am Mittwoch (11. Juni) zumindest den Rücken gestärkt. Denn bei einem berechtigten Interesse kann ein Vermieter seine Erlaubnis nicht einfach verweigern. Tut er dies trotzdem, muss er unter Umständen Schadenersatz zahlen (Az.: VIII ZR 349/13). Antworten auf wichtige Fragen:
Können Mieter einfach einen Untermieter einziehen lassen?
Grundsätzlich gilt: Wer ein berechtigtes Interesse hat, darf einen Teil seiner Wohnung untervermieten. „Die Voraussetzungen dafür sind schnell erfüllt“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Berechtigt ist ein Interesse etwa, wenn die Familie sich verkleinert oder ein vorübergehender beruflicher Auslandsaufenthalt ansteht.
„Wichtig ist, dass dieses Interesse erst nach Vertragsabschluss entstanden ist“, betont Eve Raatschen vom Hamburger Verein Mieter helfen Mietern. Verschlechtert sich die finanzielle Lage eines Mieters, so dass er die Miete alleine nicht mehr bezahlen könnte, muss der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung sogar zwingend erteilen, entschied das Amtsgericht München (Az.: 422 C 13968/13).
Allerdings müssen sich Mieter immer die Genehmigung von ihrem Vermieter einholen. „Wer ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert sogar eine fristlose Kündigung“, warnt Raatschen. Sie rät, Vereinbarungen zur Untervermietung immer schriftlich festzuhalten. Das gebe Sicherheit, falls beispielsweise der Eigentümer wechselt.