Mieter müssen Kneipenlärm ab 22 Uhr nicht hinnehmen

Hamburg (dpa/tmn) - Diskotheken und Bars sind verpflichtet, die allgemeinen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Die übrigen Mieter im Haus müssen in dieser Zeit dröhnende Musik, Grölen und Poltern nicht hinnehmen.

Wer in ein Haus mit einer Gaststätte einziehe, müsse allerdings damit rechnen, dass keine völlige Stille herrsche, erklärt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg. Dennoch dürften Geräusche ab 22.00 Uhr nicht über Zimmerlautstärke hinausgehen, wobei 30 Dezibel der Richtwert sei.

Gehe es in und vor der Gaststätte in der Nacht hoch her, könnten Mieter die Polizei rufen. Bei erheblichen Lärmbelästigungen sollten sie sich zudem an das Ordnungsamt wenden. Es könne eingreifen, denn eine Gaststätte erhalte nur eine Betriebserlaubnis, wenn sie die Vorgaben zum Lärm- und Schallschutz erfüllt.

Zudem sollte der Vermieter bei anhaltenden Störungen schriftlich aufgefordert werden, für Ruhe zu sorgen. Gleichzeitig sollten sich die Mieter in dem Schreiben vorbehalten, die Miete zu mindern. Die Höhe hänge von der Stärke der Beeinträchtigung ab. Hilfreich sei in jedem Falle ein Lärmprotokoll, in dem Mieter das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Lärms aufschreiben. Es werde noch aussagekräftiger, wenn Zeugen die Angaben bestätigten.

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