Mehrjähriger Mietvertrag bedarf der Schriftform

Zweibrücken (dpa) - Ein länger als ein Jahr laufender Mietvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem am Freitag (18.2.) bekanntgewordenen Urteil.

Nach dem Richterspruch gilt dies auch für Vertrags-Änderungen. Ausnahme: Wird der Mietvertrag nur unwesentlich ergänzt oder verändert, könne dies auch mündlich geschehen (Aktenzeichen: 2 U 6/10). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf und gab der Klage eines Vermieters auf Mietzahlungen statt. Dieser hatte in einem mehrjährigen Mietvertrag einem Mieter Geschäftsräume überlassen. Später tauschten beide die vermieteten Räume aus, schlossen aber keinen neuen Vertrag. Der Mieter weigerte sich später zu weiteren Zahlungen. Nach seiner Ansicht war der neue Vertrag ungültig, schließlich habe man sich nur mündlich über den Tausch geeinigt.

Anders als das Landgericht meinte das OLG, weder handle es sich um einen neuen Mietvertrag noch um eine wesentliche Änderung des bisherigen Vertrages. Daher laufe der ursprüngliche Vertrag weiter und der Mieter müsse die monatliche Miete zahlen.

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