Konkurrenzschutz verletzt: Keine Mietminderung

Dresden (dpa/tmn) - Ein Verstoß gegen eine im Mietvertrag festgelegte Konkurrenzschutzklausel ist kein Grund zur Mietminderung. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden. Allerdings kann der Mieter Schadenersatz verlangen.

Im verhandelten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hinweist, hatte der Vermieter einem Orthopäden im gleichen Gebäude einen Arzt für die Fachrichtung Chirurgie/Unfallchirurgie vor die Nase gesetzt. Der Orthopäde zahlte daraufhin die Miete nur noch unter Vorbehalt, weil er in der neuen Praxis eine Konkurrenz sah. Er verlangte vom Vermieter einen Teil der Miete zurück sowie die Beseitigung der Konkurrenzsituation.

Vor Gericht hatte er damit nur teilweise Erfolg: Aufgrund der Konkurrenzschutzklausel habe der Orthopäde einen Anspruch auf Konkurrenzschutz. Der Vermieter müsse also versuchen, das Mietverhältnis mit dem anderen Arzt zu beenden. Der Orthopäde könne allerdings keine Mietminderung vornehmen, denn die bestehende Konkurrenzsituation sei kein Mangel der Mietsache.

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