Kaution nicht mit Mietzahlungen verrechenbar

Berlin (dpa/tmn) - Mieter können ausstehende Mietzahlungen nach einer Kündigung ihrer Wohnung nicht einfach mit ihrer Kaution verrechnen lassen. Denn dabei würde der Sicherungszweck der Kaution leerlaufen.

Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen: 65 S 139/10), berichtet der Eigentümerverbandes Haus & Grund in Berlin in der Zeitschrift „Das Grundeigentum“. Im verhandelten Fall wollten Mieter nach ihrer Kündigung die Miete für die letzten zwei Monate mit der Kaution verrechnen lassen. Der Vermieter lehnte das jedoch ab - und zwar zu Recht, wie die Richter entschieden. Denn die Kaution solle nicht den Mieter von Mietzahlungen freistellen, sondern eventuelle Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter absichern.

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