In Mietwohnungen müssen Kompromisse sein

Recklinghausen (dpa/tmn) - In der Küche ist heute genauso Individualität gefragt wie im Wohn- oder Esszimmer. Aber in Mietwohnungen lassen sich Einrichtungsideen nicht uneingeschränkt umsetzen. Ohne Absprache mit dem Vermieter kann es reichlich Ärger geben.

In der eigenen Küche Menüs zu zaubern, liegt im Trend. Vom Kühlschrank in XXL bis zum Induktionsherd - mit dem nötigen Kleingeld können sich Hobbyköche in ihrer Küche einen Traum erfüllen. In der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus ist das kein Problem. In einer Mietwohnung müssen die Bewohner zurückhaltender sein. Spätestens beim Auszug kann es sonst teuer werden.

Der Besitzer muss die Küche einer Mietwohnung nicht möblieren. „Heute werden Wohnungen in der Regel leer vermietet - oder man übernimmt eine Küche vom Vormieter“, sagt Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen. Stellt der Vermieter eine Küche oder Teile wie Herd und Spüle zur Verfügung, sind sie normalerweise Teil des Mietvertrags - außer, sie sind ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen. Der Vermieter sei in diesem Fall verpflichtet, Geräte auszuwechseln, wenn sie defekt sind, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin.

Dabei gelten die gleichen Regeln wie für Teppich oder Parkett: „Wenn Einrichtungsgegenstände verschlissen sind, muss der Vermieter sie austauschen. Kein Kriterium ist, wenn ich mich an ihnen satt gesehen habe.“ Nur, weil der Mieter statt des eingebauten Elektroherds lieber einen Induktionsherd haben wolle, müsse der Besitzer der Wohnung ihn nicht auswechseln.

Will der Nutzer der Wohnung selbst den alten Kühlschrank oder Herd gegen einen moderneren austauschen, dürfe er das, erläutert Beate Heilmann aus Berlin, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Er müsse aber für die ordentliche Aufbewahrung des Vermieterherdes sorgen. Zieht der Mieter aus, müsse er seinen neuen Herd ausbauen und den alten Herd wieder einsetzen, wenn der Vermieter dies verlangt.

Entscheidet sich ein Mieter, eine komplette Küche neu einzubauen, sei es ratsam, sich mit seinem Vermieter abzustimmen, sagt Heilmann. „Er kann den Vermieter nicht zwingen, eine von ihm eingebaute Küche später zu behalten und dafür sogar noch Ausgleich an den Mieter zu zahlen.“ Der Besitzer der Wohnung habe grundsätzlich zum Ende der Mietzeit das Recht, die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ zu verlangen.

Will der Mieter beim Auszug seine selbst gekaufte Küche an den Ver- oder Nachmieter verkaufen, muss er den richtigen Wert ermitteln. „Es gibt keine festen Abschreibungsfristen, das muss man im Einzelfall klären“, erklärt Deese. Als Richtwerte gelten: Eine teure Küche sei nach 15 bis 20 Jahren vollständig verschlissen, eine mittelteure nach 10 Jahren. Pro Jahr verliere eine Küche fünf bis zehn Prozent an Wert, sagt Ropertz.

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