Handwerker dürfen auch öfter als zweimal nachbessern

Hamm (dpa/tmn) - Wenn Handwerksarbeiten trotz Korrektur nicht zufriedenstellend ausgeführt werden, braucht so mancher Auftraggeber einen langen Atem. Denn Handwerker stehen für die Erfüllung des Auftrags meist mehrere Anläufe zu.

Handwerker müssen bei Mängeln nachbessern. Im Zweifel haben sie dafür mehr als zwei Versuche. Im Rahmen von Werkverträgen seien durchaus auch mal vier Nachbesserungsversuche möglich. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 21 U 86/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. Wann eine Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

In dem verhandelten Fall hatte eine Baufirma an einem Einfamilienhaus umfangreiche Umbauten durchgeführt. Unter anderem baute ein Schreiner als Subunternehmer eine neue Haustür ein. An dieser hatte der Eigentümer mehrfach Mängel beanstandet. Nach vier Nachbesserungsversuchen wollte der Mann von einem anderen Unternehmen eine neue Tür einbauen lassen. Die Kosten dafür in Höhe von 5300 Euro wollte er vom sogenannten Restwerklohn abziehen, also von der noch offenen Summe.

Das sah das Gericht anders. Der Eigentümer musste den Restwerklohn in voller Höhe zahlen. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei hier noch nicht auszugehen, entschieden die Richter. Das Werkvertragsrecht sehe nicht vor, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung bereits nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei. Im vorliegenden Fall sei die Nachbesserung mit dem Einbau einer neuen Haustür möglich.

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