Gerichtsurteil: Hausverkäufer muss Mangel nennen

Hamm (dpa/tmn) - Wer etwas verkauft, darf Mängel nicht arglistig verschweigen - andernfalls kann der Käufer später vom Kaufvertrag zurücktreten. Dieser Grundsatz gilt auch bei Immobilien.

Wer einen Kaufinteressenten zum Beispiel nicht darüber aufklärt, dass bei starkem Regen Wasser in den Keller eindringt, kann sich später nicht auf einen im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 22 U 161/15). Auf den Fall macht die „Neue juristische Wochenschrift“ aufmerksam.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann ein im Jahr 1938 errichtetes Haus gekauft. Schon bei der Besichtigung des Kellers hatte er erklärt, die Räume als Lager nutzen zu wollen. Dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt, war nicht sichtbar und wurde dem Käufer von der Eigentümerin vor Abschluss des Kaufvertrages auch nicht mitgeteilt. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen sogenannten Gewährleistungsausschluss. Nach Abschluss des Vertrages kam es wegen des Mangels dann zu einem Rechtsstreit.

Das Oberlandesgericht befand: Der Käufer hat in diesem Fall das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Mit einem solchen Mangel müsse ein Käufer auch bei einem älteren Haus nicht rechnen. Die Verkäuferin müsse auf Fragen eines Kaufinteressenten vollständig und richtig Auskunft geben. Die Situation im Keller hätte sie daher zutreffend schildern müssen. Dies habe sie hier aber nicht getan. Wegen dieses arglistigen Handelns sei der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos, so dass der Kläger aufgrund des Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten könne.

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