Gericht: Regenwasser für Waschmaschinen rechtens

Leipzig (dpa) - Waschmaschinen dürfen mit Regenwasser betrieben werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Trinkwasserverordnung verbiete diese Nutzung laut Urteil nicht, sagte eine Gerichtssprecherin.

Ein Kunde des Wasserzweckverbandes Bad Königshofen Mitte in Bayern klagte damit erfolgreich gegen ein Verbot. Das Urteil im schriftlichen Verfahren erging am 24. Januar (Aktenzeichen: BVerwG 8 C 44.09). Das Gericht hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass auch Brunnenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt rechtens ist.

Geklagt hatte ein Mann aus dem fränkischen Sulzfeld. Er wollte seine Waschmaschine umweltschonend mit Regenwasser betreiben. „Es ging mir nicht ums Geld-, sondern ums Ressourcensparen.“ Für den Bau einer Zisterne habe er 7000 Euro bezahlt.

Der Rechtsstreit begann im November 2005. In den Vorinstanzen wurde erwirkt, dass der Wasserversorger seinen Kunden von dem Nutzungszwang des Trinkwassers aus dem öffentlichen Wassernetz teilweise befreien muss. Der Kunde durfte laut Wasserabgabesatzung Regenwasser nur im Garten und für die Toilettenspülung nutzen. Nach Ansicht des Wasserversorgers muss Wasser zum Wäschewaschen Trinkwasserqualität haben.

Der Betreiber berief sich auf die Trinkwasserverordnung. Wäsche mit Regenwasser zu waschen, verstoße weder gegen Rechtsvorschriften noch gegen gesundheitliche Gründe, urteilten die Richter nun. Die Trinkwasserverordnung diene nicht dazu, das Verhalten von Verbraucher zu reglementieren. Die Teilbefreiung sei dem Wasserversorger wirtschaftlich zuzumuten.

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