Gartengestaltung ist Mietersache

Köln (dpa/tmn) - Blühende Beete, grüner Rasen oder Wildwiese - der Vermieter hat kein Mitspracherecht bei der Gartengestaltung. Herrscht allerdings Wildwuchs, kann er eingreifen.

Wenn der Vermieter dem Mieter die Gartenpflege überlässt, kann er nicht bestimmen, wie der Garten auszusehen hat. Nur wenn der Mieter der Pflicht zur Gartenpflege nicht nachkommt, kann der Vermieter eine Gartenbaufirma beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. So entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 1 S 119/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins berichtet.

Im verhandelten Fall war der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, die Gartenpflege durchzuführen. Sofern der Mieter dieser Aufgabe nicht nachkommt, war der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Das tat er auch - und zwar ohne sich mit dem Mieter abzusprechen. Der Vermieter begründete sein Vorgehen damit, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen worden sei, der sich inzwischen in eine Wiese mit Unkraut verwandelt habe.

Die Richter setzten dem Vermieter Grenzen: Er habe nicht nachweisen können, dass der Mieter seiner Aufgabe nicht nachgekommen sei. Ein Unterlassen der Gartenpflege sei nicht bereits darin zu sehen, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen wurde, der sich in eine Wiese verwandelt habe. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorziehe, vernachlässige er den Garten damit nicht.

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