Mietrechts-Tipp Fenster im Treppenhaus dürfen nicht verschlossen werden

Berlin (dpa/tmn) - Über die Frage, wie viel Lüften im Flur notwendig ist, entbrennt mitunter Streit in der Hausgemeinschaft. Der eine Bewohner empfindet Essensgerüche im Treppenhaus als unangenehm und reißt die Fenster auf.

Mietrechts-Tipp: Fenster im Treppenhaus dürfen nicht verschlossen werden
Foto: dpa

Dem Nachbarn wird es hingegen zu kühl, und er fürchtet hohe Betriebskosten. Grundsätzlich haben jedoch alle Bewohner — Mieter und selbstnutzende Eigentümer — das Recht, die Fenster im Flur sinnvoll zu nutzen, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Beim Treppenhaus handelt es sich um eine Gemeinschaftsfläche, die von allen Bewohnern mitgenutzt werden kann. Der Vermieter muss daher dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Fenster gewähren und darf sie nicht, etwa durch Schlösser an den Fenstergriffen, einschränken.

Beim Treppenhauslüften müssen aber Sorgfaltspflichten beachtet werden. So muss vermieden werden, dass das Treppenhaus unnötig auskühlt und dadurch die Betriebskosten für alle Bewohner steigen. Zudem muss verhindert werden, dass durch das Lüften Schäden entstehen. Ausgiebiges Lüften bei Regen wäre eine vertragswidrige Nutzung, die vom Vermieter nach vorheriger Abmahnung unterbunden werden kann.

Als Grundregel empfiehlt Haus & Grund, die Fenster generell geschlossen zu halten. Wenn die Geruchssituation das Lüften erforderlich macht, reicht es, die Fenster 10 bis 15 Minuten zu öffnen und dann unaufgefordert wieder zu schließen.

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