Urteil Eigentümergemeinschaft muss defekte Wohnungstüren ersetzen

Dortmund (dpa/tmn) - Wohnungstüren gehören in Eigentumsanlagen zum Gemeinschaftseigentum. Denn sie grenzen das Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum ab.

Werden die Türen beschädigt, ist es Aufgabe der Gemeinschaft, die Türen zu ersetzen. Das entschied das Landgericht Dortmund (Az.: 1 S 473/16), wie die Zeitschrift „Der Wohnungseigentümer“ (Ausgabe 2/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet.

Ob die Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet wird, spielt hierbei keine Rolle. Unerheblich ist es auch, ob der Mieter die Tür mutwillig beschädigt hat. In einem solchen Fall kann aber bei der Kostenverteilung die Verursachung berücksichtigt werden.

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