Bohren ja, Wände einreißen nein - Was Mieter umbauen dürfen

Hamburg (dpa/tmn) - Mieter sollten ihre Wohnung nicht ohne Rücksprache mit ihrem Vermieter umbauen. Denn wer sich ohne Erlaubnis an der Bausubstanz zu schaffen macht, kann abgemahnt werden, erklärt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg.

Bohren ja, Wände einreißen nein - Was Mieter umbauen dürfen
Foto: dpa

Mieter, die nach einer Abmahnung nicht zurückbauen, riskieren sogar die Kündigung. Eingriffe in die Bausubstanz sind zum Beispiel Wanddurchbrüche oder Anbauten. Willigt der Vermieter in einen Umbau ein, sollte man sich von ihm schriftlich einen Verzicht auf Rückbauverpflichtung geben lassen. Dann kann die Wohnung beim Auszug im umgebauten Zustand bleiben.

Kleinere Baumaßnahmen sind auch ohne Einwilligung des Vermieters möglich: Dazu zählen gebohrte Löcher zwischen zwei Zimmern, um Kabel hindurchzulegen, erläutert Chychla. Beim Auszug könne der Vermieter aber die fachgerechte Schließung der Löcher verlangen. Ein häufiger Streitfall sind angebohrte Fliesen im Bad. Oft kann ein Spiegel oder ein Klorollenhalter nicht anders angebracht werden. Die Löcher muss der Vermieter in diesem Fall laut Chychla als vertragsgemäße Nutzung hinnehmen.

Wird ein Extra-Zimmer benötigt, kann ein bestehender Raum durch eine Leichtbauwand - meist auf Gipsfaser- oder Gipskartonplatten - geteilt werden. Ein solcher Umbau sei ohne Rücksprache möglich, sagt Chychla. „Wir empfehlen dennoch ein Gespräch mit dem Vermieter.“ Denn eine neue Wand kann die Lüftung der Wohnung beeinflussen. Bei daraus resultierenden Feuchtigkeitsschäden muss der Mieter den Kopf hinhalten, falls der Umbau nicht durch den Vermieter bewilligt wurde.

Besondere Vorsicht gilt, wenn Wohnungen mit Umbauten des Vormieters übernommen werden. „Hier sollten Mieter mit dem Vermieter sprechen“, rät Chychla. Oft wisse der nämlich nichts von den Umbauten. Am besten lassen sich die neuen Mieter schriftlich bestätigen, dass die Umbauten des Vormieters bestehen bleiben können. Andernfalls drohen beim Auszug erhebliche Kosten, wenn die Wohnung auf Verlangen des Vermieters wieder in den Ursprungszustand versetzt werden muss.

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