Asbest in der Wohnung - Schlimmstenfalls gibt es Schmerzensgeld

Berlin (dpa/tmn) - Asbestfasern stecken auch heute noch in vielen Dächern und Hausfassaden. Werden sie freigesetzt und eingeatmet, kann das Lungenkrebs verursachen. Welche Rechte Mieter haben - hier ein Überblick zu wichtigen Urteilen.

Asbest ist immer noch in den Gemäuern von vielen Wohnungen und Häusern verbreitet. Spätestens wenn Asbestfasern freigesetzt werden, zum Beispiel bei Umbauten, Reparaturen oder Modernisierungen, besteht für die Bewohner eine konkrete Gesundheitsgefahr. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes (DMB), müssen Betroffene von ihrem Vermieter vor den Asbestgefahren gewarnt werden. Eine Übersicht über wichtige Urteile zum Thema Asbest:

Gesundheitsgefahr: Eine mit Asbest belastete Wohnung ist mangelhaft, weil sie nur mit Angst vor Gesundheitsgefahren benutzt werden kann, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 30 U 20/01).

Asbestfasern: Das Einatmen von freigesetzten Asbestfasern im Kellergeschoss eines Wohnhauses stellt eine Gesundheitsverletzung dar. Das gilt auch, wenn der Mieter noch nicht erkrankt ist, befand das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 U 1380/10).

Nachtstromspeicherofen: Der Vermieter ist verpflichtet, asbesthaltige Nachtstromspeicheröfen auszutauschen, wenn eine Konzentration von 400 Fasern pro Kubikmeter Raumluft nachgewiesen wird. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 131/97).

Trennwände: Können in die Trennwände einer Wohnung wegen enthaltenen Asbestfasern keine Löcher gebohrt werden, liegt ein Mangel vor. Der Vermieter muss diesen Mangel nach Ansicht des Landgerichts Berlin beseitigen (Az.: 63 S 42/10).

Asbeststaub: Bei einer starken Asbestbelastung mit sichtbarem Asbeststaub ist die Wohnung nicht mehr nutzbar. Bleibt der Vermieter untätig und erhöht sich das asbestbedingte Risiko, hat der Mieter Schmerzensgeldansprüche, urteilte das Landgericht Dresden (Az.: 4 S 73/10).

Fußbodenfliesen: Gerissene, asbesthaltige Fußbodenfliesen sind ein Mangel und berechtigen zu einer Mietminderung in Höhe von zehn Prozent. Die Fußbodenfliesen müssen ausgetauscht und ersetzt werden, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 419/10).

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